Sehr geehrter Fragesteller,
gerne zu Ihrer Frage
Zitat:Ist diese separate Abwasserleitung bis zum Anschlusspunkt an die Hauptleitung im Keller Sondereigentum der Wohnung mit der angeschlossen Küche oder gehört diese Leitung in den drei darunterliegenden Wohnungen zum Gemeinschaftseigentum?
Die tragenden Wände innerhalb des Sondereigentums gehören ebenso zum Gemeinschaftseigentum (nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz nunmehr "gemeinschaftliches Eigentum") - BGH BauR 2001, 795, 798 – wie die sonstigen Gebäudeteile, die für Bestand oder Sicherheit des Anwesens notwendig sind, § 5 Abs. 2 WEG.
Neben dem Grundstück, das bereits in § 1 Abs. 5 WEG n.F. als gemeinschaftliches Eigentum definiert ist, sind dies die Außenfenster mit Innenseite, Außenwände, Fundamente, Dach, Balkonbrüstungen, der Estrich, Fensterscheiben, Rollladenkästen, Schallschutz, Steigleitungen und die Tiefgarageneinfahrt.
Siehe dazu eingehend meinen Artikel auf diesem Portal unter
https://www.123recht.de/ratgeber/baurecht-architektenrecht/Eigentumsarten-im-Wohnungseigentumsrecht-__a158110.html
Somit gehört die von Ihnen beschriebene separate Abwasserleitung zum Gemeinschaftseigentum.
Nutzen Sie bei Verständnisschwierigkeiten oder Vertiefungswünschen gerne die Nachfrage-Option oder kontaktieren mich direkt unter meinen im Profil angegebenen Kontaktdaten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt