Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Ihren Fragen:
Nach dem BGH (Urteil v. 28.09.2007 - V ZR 276/06
) gelten für Sondereigentumsgrenzen innerhalb eines realen, ungeteilten Flurstücks die landesrechtlichen Bestimmungen zum Nachbarschaftsrecht entsprechend. Insbesondere gelten die Vorschriften zu Grenzabständen von Bäumen und Sträuchern, zu deren Rückschnitt sowie zu Ausschlussfristen für Beseitigungsansprüche. Dieses Urteil steht auch nicht in Widerspruch zu der Ihnen erteilten Aussage seitens des Bauamts, da zwischen dem Nachbarschafts- und dem Baurecht zu differenzieren ist.
Nach Art. 47 BayAGBGB kann ein Nachbar verlangen, dass Pflanzen mit einer Wuchshöhe von bis zu 2m in einer Entfernung von mind. 50 cm von der Grundstücksgrenze gehalten werden. Bei einer Wuchshöhe von mehr als 2m beträgt dieser Mindestabstand 2m. Gemessen wird der Abstand bei Sträuchern und Hecken von den der Grundstücksgrenze am nächsten gelegenen Trieben, Art. 49 BayAGBGB.
Dies gilt nicht für Pflanzen, die sich hinter einer Mauer oder sonstigen blickdichten Vorrichtung befinden und diese nicht wesentlich überragen, Art. 50 Abs. 1 BayAGBGB.
Somit hat Ihr Nachbar grds. den geltend gemachten Anspruch. Dieser Beseitigungsanspruch verjährt aber innerhalb von 5 Jahren nach seinem Entstehen, Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayAGBGB. Da Sie die streitige Hecke bereits vor 8 Jahren gepflanzt haben, könnte die Verjährung bereits eingetreten sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die Hecke die Höhe von 2m erreicht hat.
Sollte die Verjährung noch nicht eingetreten sein, müssen Sie Ihre Hecke stutzen. Im Gegenzug haben Sie das Recht, die Beseitigung (also nicht nur deren Beschneidung) von Pflanzen Ihrer Nachbarn zu verlangen, die die o.g. Abstände unterschreiten. Sollte – wie in Ihrem Fall – zunächst zulässige Bepflanzung durch nachträglichen Wuchs unzulässig geworden sein, kann sich der Beseitigungsanspruch aber auf einen Beschneidungsanspruch reduzieren.
Zu beachten sind auch hier wiederum die genannten Verjährungsvorschriften.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
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