Markenrecht - Autoschlüssel im Bilderrahmen

| 14. August 2022 22:23 |
Preis: 50,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Hallo, ich möchte demnächst ein Produkt in mehreren Stückzahlen ca 150 Stück verkaufen welches eine Art Artwork ist und als Gag (eventuell such eine Meinungsäußerung und somit unter die Meinungsfreiheit fällt) verstanden werden kann bzw. Eine witzige Eigenschaft besitzt.

Es handelt sich um einen Bilderrahmen in dem ein Ferrari Autoschlüssel hinter der Scheibe auf ein Stück schwarze Pappe geklebt ist und unter diesem der Satz : „ Falls du auf Social Media angeben möchtest, dann schlage die Scheibe ein" stehen wird.

Auf dem Schlüssel ist eindeutig das Logo ( das Pferd) zu sehen. Das Produkt wird aber nicht als Ferrari Produkt beworben, sondern lediglich als „ Funny frame, emergency frame", welches halt einen unveränderten Wagenschlüssel beinhaltet.

Nun habe ich schon ähnliche Firmen gesehen die sehr bekannt sind und auch in mehreren Reportagen mit ihren Produkten zu sehen waren, unter anderem eine Firma die Bilderrahmen mit defekten , zerlegten Spielekonsolen verkaufen, bei denen die Markenlogos auf den Spielekonsolen noch vorhanden sind und auch extra über den zerlegten Teilen das Logo bedruckt wurde. Ein anderer Shop verkauft z.B. Gemälde auf denen Porsche Modellfahrzeuge geklebt werden und dann mit Öl-Farbe auf künstlerische Art und Weise bekleckert werden, dort ist ebenfalls dann das Logo und der Name Porsche zu sehen bzw. geschrieben.

Darf ich einen z.B. Ferrarischlüssel in einem Bilderrahmen mit dem oben genannten Satz als Kunstwerk verkaufen oder wäre das ein Verstoß des Markenrechts? Zählt das eventuell als Fair use / künstlerische Einbindung? Gibt es eine Möglichkeit einem Problem zu entgehen oder sollte ich meine Idee mit dem Produkt lieber sein lassen.
Ich danke im Voraus für Ihre Hilfe.

15. August 2022 | 06:01

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Typischerweise greift für die Verwendung des berühmten Ferrari-Logos ein markenrechtlicher Schutz nach den §§ 3 , 4 MarkenG . Eine Markenverletzung setzt aber eine markenmäßige Benutzung voraus, d.h. die geschützte Marke wird zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, also als Herkunftshinweis, genutzt. Dies ist grundsätzlich nur dem Markeninhaber gestattet.
Wenn eine fremde Marke somit zur Kennzeichnung der eigenen Waren oder Dienstleistung genutzt wird, wird die fremde Marke hierdurch verletzt.

Ein rein dekorativer Gebrauch der fremden Marke verletzt diese dagegen nicht, sofern hierdurch nicht der Eindruck erweckt wird, sie diene zur Kennzeichnung des Produkts. Bei verkleinerten Modellen einer Originalware, z.B. bei Spielzeugautos, wird die Abbildung der Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen regelmäßig nicht als Herkunftshinweis, sondern lediglich als originalgetreue Wiedergabe verstanden, so der Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 88/08 – Opelblitz.

Problematisch ist es jedoch, insbesondere Prestigemarken zu kommerziellen Zwecken darzustellen.. Hierin kann eine Rufausbeutung der fremden Marke liegen. Bei der Rufausbeutung wird der gute Ruf der fremden Marke kommerziell zum eigenen Nutzen verwertet, indem das positive Image auf die eigenen Produkte bzw. Dienstleistungen übertragen werden soll. Dementsprechend haben bereits Gerichte entschieden, dass die zu Dekorationszwecken dienende Wiedergabe eines bekannten, als Marke geschützten Kfz-Modells eine Markenrechtsverletzung im Sinne einer unlautere Rufausnutzung dieser Marke darstellt (siehe z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.03.2011 - Az. 6 U 56/10 : Markenverletzung durch dekorativen Gebrauch von Kfz-Marken auf Blechschildern). Dieser Fall ist durchaus vergleichbar mit Ihrem Vorhaben, sodass ich schon ein gewisses Risiko einer marken- und auch urheberrechtlichen Abmahnung sehe,

Angesichts der Tatsache, dass entsprechende Verstöße auch strafrechtliche Konsequenzen haben können (vgl. z.B. KG Berlin, Urteil vom 27.09.2011 – Az. (1) 1 Ss 128/09 (8/09)) und zudem Markenrechtsverletzung mit sehr hohen Streitwerten angesetzt werden und Ihnen zahlungskräftige Gegner entgegenstehen würden, rate ich aus Sicherheitsgründen von einer kommerziellen Verwendung ab.

Ob Kunstfreiheit hier greift, ist fraglich. Denn Art. 5 Abs. 3 GG gewährt keinen Vorrang vor den Eigentumsrechten des Markeninhabers, wenn mit der Zeichenverletzung ausschließlich kommerzielle Zwecke verfolgt werden (vgl. das oben zitierte Urteil des KG Berlin unter Verweis auf BGH GRUR 2005, 583 ). Andererseits hat der Bundesgerichtshof aber eine lila Postkarte trotz des eindeutigen Bezugs zur Marke von Milka als zulässig erachtet, da die Nutzung für Kunst/Satire in diesem konkreten Fall keine Markenrechtsverletzung darstellen würde [BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02]. Es gäbe also auch Argumente für eine zulässige Nutzung in Ihrem Fall, aber wie oben dargelegt halte ich das Risiko für zu groß.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 15. August 2022 | 12:25

Danke erst ein Mal für die schnelle Rückmeldung. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist die Darstellung der Marke beim bewerben meiner Produkte eher unangebracht, da ich hier mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müsste. Das Produkt an sich sollte aber eigentlich als Satire / Kunst / Meinungsfreiheit angesehen werden können, da ich ja sogar mit dem Satz „ wenn du angeben willst, nutze den Schlüssel" genau das Aussagen möchte.

Fällt es denn trotzdem unter die von Ihnen aufgelisteten Art. ,wenn man davon ausgeht das ich einfach nur gebrauchte , zerlegte Fahrzeugschlüssel in einem Rahmen weiterverkaufe , so wie zum Beispiel der eine Händler der Spielekonsolen oder Iphone Handys die defekt sind, zerlegt hat, in einen Rahmen packt und zum Beispiel mit dem sichtbarem Apple Logo weiterverkauft? Könnte doch eigentlich als kommerzieller Verkauf von gebrauchten Gegenständen zählen wenn man nichts verändert außer die Darstellung wie es verkauft wird ( in diesem Fall halt in einem 3D Bilderrahmen) sollte das dann trotzdem unter die von Ihnen aufgelisteten Artikel fallen?
Ich danke nochmals sehr für die Hilfe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. August 2022 | 13:56

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Grundsätzlich verbietet das Markenrecht auch den Weiterverkauf veränderter Markenware. Entscheidend ist daher tatsächlich, ob hier die Kunstfreiheit dem Markenrecht vorgeht. Wie Sie den zitierten Urteil entnehmen können, kommen die Gerichte hier je nach Einzelfall zu unterschiedlichen Entscheidungen. Da Ferrari seine Markenrechte durch aus vehement verteidigt, sehe ich hier ein nicht zu unterschätzendes Prozessrisiko. Wenn Sie die finanziellen Rücklagen haben, kann man dieses Risiko eingehen. Ansonsten würde ich eher davon abraten, auch wenn ich ihre Idee durchaus attraktiv finde.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 17. August 2022 | 00:22

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr detaillierte Antwort und Hilfe zu meiner Fragestellung. Auf jeden Fall wurde mir dadurch sehr geholfen.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jan Wilking »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. August 2022
5/5,0

Sehr detaillierte Antwort und Hilfe zu meiner Fragestellung. Auf jeden Fall wurde mir dadurch sehr geholfen.


ANTWORT VON

(2753)

Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet- und Pachtrecht