Pfändung Arbeitslosengeld I

| 20. März 2008 20:41 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


11:40

Hallo,

ich habe vor ein paar Jahren einen Kredit aufgenommen.
Dieser wurde zwischenzeitlich modifiziert,- den abgeänderten Kreditraten zahle ich seit Sommer letzten Jahres monatlich ab.
Zu Ende 2007 wurde mein Arbeitsverhältnis gekündigt.
Mein Einkommen beträgt seitdem netto 600,-€ weniger als zuvor.
Das ArLG I beträgt ca. 990,-€/monatl.
Die Monate Jan.`08-März`08 habe ich die MonatsKreditrate in Höhe von ca. 350,€ trotz Arbeitslosigkeit weiter gezahlt,- stelle nun aber immer mehr fest, dass es aufgrund des nunmehr wesentlich geringeren Arbeitslosengeld finanziell nicht mehr möglich ist.
Bei Kreditabschluss wurde seinerzeit eine Versicherung im Falle des Todes oder Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen. Arbeitslosigkeit ist nicht explizit erwähnt.
Nun meine Fragen:

Muss ich trotz Arbeitslosigkeit die volle Monatsrate weiter zahlen ??
Kann man die laufenden Zahlungen stunden bis ich wieder Arbeot habe oder ist es besser die Bank den pfändbaren Betrag pfänden zu lassen?
Der Bank habe ich noch ncht mitgeteilt, dass ich seit Januar arbeitssuchend bin, da ich es zunächst nach bestem Wissen und Gewissen versuchen wollte meinen Zahlungen nachzukommen...hoffe, dass hat keine maßgeblichen Folgen?!?

Ich freue mich über Informationen.
Danke.

20. März 2008 | 21:03

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Sie müssen trotz Arbeitslosigkeit leider die monatlichen Raten grundsätzlich zahlen. Wenn Ihnen das allerdings aufgrund der Höhe der Zahlungen nicht mehr möglich ist, insbesondere da Ihnen nicht genügend zum Lebensunterhalt verbleibt, sollten Sie mit der Bank das Gespräch suchen. Dabei kann eine Stundung oder eine Reduzierung der Raten vereinbart werden. Dabei wäre hilfreich, wenn Sie eine neue Arbeit in Aussicht haben, d.h. es tritt nur eine vorübergehende Stundung ein.

Stellen Sie in jedem Fall nicht einfach so die Raten ein, sondern teilen Sie der Bank die Gründe mit. Zugleich sollten Sie sich selbstverständlich um eine neue Arbeit bemühen, um die Ratenzahlungen wieder aufnehmen zu können.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen. Diese kann sich bei geringfügigen Änderungen im Tatsächlichen ganz anders darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -


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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 21. März 2008 | 11:30

Hallo Herr Freisler,
zunächst vielen Dank für die rasche Erstinformation.
Mir ist bewusst, dass ich die Zahlungen nicht einfach einstellen kann,- das hatte ich auch nicht vor.

Eine neue Arbeit habe ich momentan nicht in Aussicht,- z.Zt. bin ich auch wegen eines Bandscheibenvorfalls in ärztlicher Behandlung.
Bewerbungen schreibe ich parallel dennoch weiter..und im April werde ich eine von der Agentur für Arbeit finanzierte, 3-monatige Weiterbildung/-qualifikation beginnen.

Meine Frage zielte eher darauf ab, was ich tun kann, sollte sich die Bank nicht auf eine Stundung bzw. vorübergehende Zahlungspause einlassen..??
Steht dann die Pfändung des ArLG I an..oder muss ich dann sogar "private Insolvenz" einreichen??

Über eine weitere Info wäre ich froh.

Danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. März 2008 | 11:40

Wenn es zu keiner Vereinbarung mit den Gläubigern kommen kann, können diese in Ihr Vermögen mit einem Titel die Zwangsvollstreckung betreiben. Dazu gehört auch die Pfändung von Einkommen, wozu auch das Arbeitslosengeld gehört. Allerdings stehen Ihnen dabei gewisse Pfändungsfreigrenzen zur Verfügung, die Ihren Lebensunterhalt sichern sollen. Mit einem Titel kann ein Gläubiger allerdings 30 Jahre gegen Sie vollstrecken, wobei allein die Zinsen einen erheblichen Betrag ausmachen können.

Ob Sie eine private Insolvenz beantragen sollten, hängt von den verschiedensten Umständen ab, wie z.B. wie hoch insgesamt Ihre Gesamtverschuldung ist, ob Mithaftungen bestehen, ob Sie die Verbindlichkeiten jemals annähernd bedienen können, ob Vergleichsmöglichkeiten bestehen bzw. ob eventuell Gründe bestehen, die gegen eine Insolvenz sprechen. Dies kann hier ohne genauere Kenntnis nicht näher beurteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 15. November 2010 | 07:26

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