Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Grundsätzlich haben Sie nach § 536 BGB ein Minderungsrecht bzgl. der Miete wenn die Wohnung einen Mangel hat:
„§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht."
Daher wäre die Mietminderung durchaus eine Möglichkeit Druck bei dem Vermieter zu erzeugen, damit die nun bereits lange ausstehenden Reparaturen vorgenommen werden.
Sie haben den Mangel ja bereits seit längerem angezeigt, bzw. es besteht ja bereits eine Mängelliste.
Für den Fall eines Rechtsstreits würde ich Ihnen jedoch trotzdem empfehlen noch einmal nachweisbar schriftlich – per Einwurf/Einschreiben – dem Vermieter die Mängel mitzuteilen und auf die bereits seit längerem ausstehenden Reparaturen zu verweisen.
Sprechen Sie auch noch einmal eine eindeutige Mahnung aus und kündigen Sie an, daß Sie eine unverzügliche Beseitigung der Mängel verlangen.
Kündigen Sie weiterhin an, daß Sie sich bei fortgesetzter Weigerung der Schadensbeseitigung die Beauftragung eines Handwerkers vorbehalten, um die vorgenannten Schäden zu beseitigen und die entsprechenden Kosten beim Vermieter geltend machen werden.
Dies sollte im Normalfall den Vermieter dazu bewegen, die entsprechenden Schäden zu beseitigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
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Wie viel Mietminderung können wir dann beantragen ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Es gibt bei derartigen Mängeln keine feststehenden Werte, dies ist immer eine Frage des Einzelfalls in welchem Maße der Gebrauch der Wohnung eingeschränkt ist.
Auch die zuständigen Gerichte kommen bei vergleichbaren Mängeln zu durchaus unterschiedlichen Werten, außer die Wohnung oder einzelne Räume sind komplett unbenutzbar.
So wird es z.B. darauf ankommen wie stark die Beschädigung der Fenster und der Dichtungen ist und Nässe sowie Zugluft eindringt.
Sie können die Mietminderung nach der Ankündigung selbst vornehmen, sollten diese jedoch nicht zu hoch ansetzen, weil Sie sonst mit dem zu hoch angesetzten Teil der Mietminderung in Verzug der Mietzahlung kommen.
Ich würde jetzt ohne genaue Kenntnis der Schäden jedenfalls eine Minderung von 10 – 15% der Minderung für gerechtfertigt halten.
Eine Möglichkeit um den vorgenannten Verzug der Mietzahlung zu umgehen, wäre dann – bei weiterer Untätigkeit des Vermieters – entweder tatsächlich die Reparatur auf Kosten des Vermieters durchführen zu lassen, oder eine Feststellungsklage auf die Höhe der gerechtfertigten Mietminderung zu erheben.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt