Nebenkostenabrechnung - Hausmeisterkosten

30. Januar 2022 19:42 |
Preis: 85,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die vereinbarten bzw. nachträglichen Nebenkosten im Wohnungsmietrecht.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Anfang des Jahres wurden mir von meinem Vermieter die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2018, 2019 und 2020 zugesandt. Mir ist bekannt, dass ich die Nachforderungen nicht mehr bezahlen muss.

Zu meinen Fragen:

Zum 01.01.2019 wurde von den Wohnungseigentümern ein Hausmeister eingestellt, der sich um die Hausreinigung, das Schneeräumen usw. kümmert. Mein Vermieter hat mich weder mündlich noch schriftlich informiert, dass ein Hausmeister zum 01.01.2019 eingestellt wurde und dass sich dadurch meine monatlichen Nebenkosten um ca.50.- erhöhen.

Meine Fragen sind nun folgende:

Kann mein Vermieter die Hausmeisterkosten ab 01.01.2019 von mir einfordern und falls nicht, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen (z.B. in schriftliche Form)?

Wenn ich kulanterweise einen Teil der Hausmeisterkosten übernehmen würde, würde ich dann Gefahr laufen, die Hausmeisterkosten anzuerkennen und müsste dann den restlichen Betrag auch noch bezahlen?

Ab 01.01.2020 wurden die Kosten für die Müllgebühren, die bisher anteilsmässig nach der Wohnfläche der Wohnungen abgerechnet wurden, auf die Anzahl der Wohnungen umgerechnet. Ist diese Änderung der Berechnung ohne weiteres möglich?

Nachfolgend der Passus aus meinem Mietvertrag zum Thema Nebenkosten:

Die Betriebskosten werden anteilig ihrer tatsächlich anfallenden Höhe umgelegt. Der Mieter ist verpflichtet, auf die Betriebskosten monatliche Vorauszahlungen von x EUR pro Monat zu entrichten.
Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage und der zentralen Wasserversorgungsanlage werden / % nach dem erfassten Verbrauch verteilt. Die übrigen Kosten werden nach der Wohn- bzw. Nutzungsfläche verteilt.

Haben die Parteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart, ist der Vermieter berechtigt Erhöhungen der Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung anteilig auf den Mieter umzulegen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn der Vermieter in ihr den Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert. Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenen Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

Für sonstige Mietzinserhöhungen gelten die gesetzlichen Vorschriften und Fristen.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

31. Januar 2022 | 02:21

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

Kann mein Vermieter die Hausmeisterkosten ab 01.01.2019 von mir einfordern und falls nicht, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen (z.B. in schriftliche Form)?
Antwort:
Nein, das kann er Ihrer Sachverhaltsschilderung nach so nicht. Denn Ihr Vermieter "hat Sie weder mündlich noch schriftlich informiert, dass ein Hausmeister zum 01.01.2019 eingestellt wurde und dass sich dadurch Ihre monatlichen Nebenkosten um ca.50.- erhöhen".

Selbst das hätte nicht gereicht, weil durch eine einseitige Erklärung ein bestehender Mietvertrag nicht geändert werden kann, siehe dazu unten mehr.


Wenn ich kulanterweise einen Teil der Hausmeisterkosten übernehmen würde, würde ich dann Gefahr laufen, die Hausmeisterkosten anzuerkennen und müsste dann den restlichen Betrag auch noch bezahlen?

Antwort:
Dazu müssten Sie schriftlich formulieren: Ausdrücklich ohne Anerkenntnis einer - auch künftigen - Rechtspflicht zahle ich einen Teil der Hausmeisterkosten in Höhe von .....
Damit würden Sie die den „restlichen Betrag" jedenfalls nicht anerkennen.

Ab 01.01.2020 wurden die Kosten für die Müllgebühren, die bisher anteilsmässig nach der Wohnfläche der Wohnungen abgerechnet wurden, auf die Anzahl der Wohnungen umgerechnet. Ist diese Änderung der Berechnung ohne weiteres möglich?

Antwort: Hier eröffnet § 556 a BGB dem Vermieter ggf. die Möglichkeit einer Änderung - was genauer zu untersuchen und vom VM darzulegen und zu beweisen wäre:

Die Änderung der bei Vertragsschluss vereinbarten Mietstruktur ist nur in Form einer Änderung des Mietvertrages beider Parteien möglich. Eine widersprechende Formularklausel ist gem. § 307 Abs. 1 S. 2 unwirksam. Hiervon nicht erfasst ist allerdings bei der Nettomiete die Änderung der Zahlungsmodalität, indem von der Pauschale auf die Vorauszahlungspflicht der Betriebskosten gewechselt werden soll (Schmidt-Futterer/Langenberg Rn. 10). Im Falle der Steigerung der Betriebskosten hat der Vermieter den Weg der Mieterhöhung nach § 558 zu gehen. Eine Ausnahme hiervon eröffnet § 556a Abs. 2. Sofern einzelne Betriebskosten nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und dementspr. umgelegt werden sollen, kann der Vermieter von der vereinbarten Mietstruktur abweichen. Die Mieter werden sodann nach ihrem Anteil belastet.

Rechtsgrundlage für Ihre Einwendungen finden Sie unter "Vereinbarungen über Betriebskosten § 556 BGB", die gem. Absatz 4 zum Nachteil des Mieters unabdingbar sind:

Absatz 4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Denn diese Betriebskosten müssen inhaltlich beim Vertragsschluss bestimmt sein:
Bei der Wohnraummiete können nur die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, die im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart sind (§ 556 Abs. 1). Die Vereinbarung muss inhaltlich bestimmt sein, da der Mieter nur so Art und Umfang der Belastung erkennen kann (BGH NJW-RR 2006, 84) Das sehe ich im Fall der nachträglichen Hausmeistereinstellung nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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