Haftung der Gesellschafter in einer AG

29. Februar 2008 12:38 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Ich habe eine Lagerhalle an eine kleine AG verpachtet, die Insolvenz angemeldet hat.
Hinsichtlich der Haftung ist im Pachtvertrag vereinbart, dass die
Gesellschafter der AG selbstschuldnerisch haften. Der Pachtvertrag ist von den beiden Vorständen der Gesellschaft unterzeichnet.

Jetzt lehnen die Gesellschafter aber eine Haftung ab mit dem Hinweis,die Vorstände hätten keine Ermächtigung gehabt, den Pachtvertrag mit der selbstschuldnerischen Haftungsvereinbarung für die Gesellschafter zu unterzeichnen.
Können sich die Gesellschafter mit dieser Argumentation der Haftung entziehen? Kann ich mich wenigstens an die Vorstände halten, die
ebenfalls Gesellschafter sind?

2. März 2008 | 14:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Die Vorstände als gesetzliche Vertreter der AG sind sicherlich berechtigt einen entsprechenden Pachtvertrag zu unterzeichnen. Einschränkungen im Innenverhältnis sind Ihnen gegenüber unwirksam.

Hinsichtlich der selbstschuldnerischen Haftungsvereinbarung zwischen Ihnen und den Gesellschaftern (Aktionären) haben die Vorstände als Vertreter für die Gesellschafter gehandelt. Soweit die Gesellschafter eine Haftung mangels Vertretungsbefugnis der Vorstände ablehnen bzw. nicht genehmigen, sind diese in Tat nicht verpflichtet aus der Haftungsvereinbarung zu leisten, außer es ergibt sich aus einer Vollmachtserklärung bzw. einer Zeugenaussage etwas anderes.

Dies gilt natürlich nicht für die Vorstände, die durch eine entsprechende Erklärung zumindestens selbst eine Haftung als Gesellschafter abgegeben haben. Dann haften diese im Rahmen der Haftungsvereinbarung für die rückständigen Mietzahlungen.

Bezüglich der anderen Gesellschafter, soweit eine entsprechende Bevollmächtigung sich nicht nachweisen lässt, haften die Vorstände gem. § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung bzw. Schadensersatz. Insoweit können Sie die Vorstände entsprechend persönlich für die Haftungserklärung als auch auf Schadensersatz aus § 179 BGB in Anspruch nehmen.

Da Sie Ihre Forderung gegen die AG zur Insolvenztabelle anmelden, sollten Sie dem Insolvenzverwalter entsprechend mitteilen, dass Sie über eine Drittsicherheit gegen die Gesellschafter/Vorstände verfügen. Möglicherweise kann der Insolvenzverwalter aus den Unterlagen der AG eine Vollmacht ausfindig machen, die eine Mitverpflichtung der übrigen Gesellschafter ausweißt.

Dies wäre für Sie dann von Vorteil, wenn die übrigen Gesellschafter solventer als die Vorstände sind. Soweit Sie aus der Haftungsvereinbarung befriedigt werden, ist die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle zu berichtigen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich für Nachfragen gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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