Steuer CH/D: Steuerausländer, Zinsabschlagssteuer in D

28. Februar 2008 00:09 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo,

Ich wohne seit Ende 2006 in der Schweiz und bin seitdem auch in Dt. nicht mehr mit Wohnsitz gemeldet (ich bin Aufenthalter in der Schweiz, B-Bewilligung).
Ich habe mein deutsches Konto (inkl. Sparbuch, Aktiendepot und Kreditkarte) jedoch weiter laufen lassen und der Bank in Dt. den kompletten Umzug in die Schweiz direkt nach dem Umzug mitgeteilt. In diesem Zusammenhang erfuhr ich, dass mein Freistellungsauftrag mit dem Zeitpunkt des Umzugs erlischt (da kein Wohnsitz mehr in D). So weit so gut ...

Vor kurzem habe ich von der dt. Bank nun eine Jahressteuerbescheinigung für das Jahr 2007 erhalten.
Hier wurde mir Kapitalertragssteuer nach §43a Abs. 1 Nr. 3 EStG sowie der Solidaritätszuschlag von den Zinseinkünften auf das Sparguthaben (einfaches Sparbuch) abgezogen.

Auf das Aktiendepot (bei der gleichen Bank) zahle ich Kapitalertragssteuer nach dem Halbeinkünfteverfahren.

Von Kollegen, die ebenfalls Aufenthalter in der Schweiz sind und noch ein dt. Konto/Sparbuch besitzen sowie auf diversen Internetforen habe ich nun gelesen, dass ich als "Steuerausländer" angeblich eigentlich nicht der Zinsabschlagssteuer unterliege, da die Zinsen auf das dt. Sparguthaben ja in der Schweiz zu versteuern wären...viele haben gesagt, Sie würden in Dt. keine Steuern auf Sparguthaben zahlen, nachdem Sie der Bank nachgewiesen hatten, dass sie komplett aus Dt. weggezogen sind.


Bevor ich bei meiner Bank reklamiere - kann mir jemand sagen, was nun richtig ist? Muss ich diesen Zinsabschlag+Soli nun zahlen oder kann ich das zurückfordern? Wenn letzteres zutrifft, auf Basis welches Paragraphen?

Und noch eine Frage:
Was ist mit Zinsen, die ich auf Guthaben auf der Kreditkarte evtl. bekomme? Muss ich dort auch noch Steuern zahlen? Zinseinnahmen hatte ich zwar bisher dort nicht, aber könnte in Kürze vorkommen..

Vielen Dank im Voraus!

A.



28. Februar 2008 | 01:55

Antwort

von


(139)
Nördliche Auffahrtsallee 65
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.

Zinsen sind nach dem DBA Schweiz im Ansässigkeitsstaat zu versteuern, Art. 11 Abs. 1 DBA Schweiz. Daher teilen Sie Ihrer Bank Ihren Wohnsitzwechsel mit. § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1.wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben war;
3a.wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
4.wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind;
4a.wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)(weggefallen)
b)(weggefallen)
c)(weggefallen)
d)im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5 ermittelt wurde;
5a.wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 7, Großbuchstabe S);
6.wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.wenn
a)für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt worden ist oder
b)für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.
(2a) (weggefallen)
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.2§ 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom


Ergänzung vom Anwalt 28. Februar 2008 | 02:23

Sehr geehrter Fragesteller,

leider ist durch ein Versehen ein anderer Inhalt in die Beantwortung der Anfrage "gerutscht". Ich bitte Sie, dies zu entschuldigen.
Daher nochmals:

Zinsen sind nach dem DBA Schweiz im Ansässigkeitsstaat zu versteuern, Art. 11 Abs. 1 DBA Schweiz. Daher teilen Sie Ihrer Bank Ihren Wohnsitzwechsel mit. Bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer wird Ihnen auf Antrag von dem für Ihre Bank zuständigen Betriebsstättenfinanzamt erstattet, Art. 28 DBA Schweiz.

Kapitalerträge aus Dividenden können gem. Art. 10 Abs. 1 DBA Schweiz im Ansässigkeitsstaat versteuert werden. Gem. Abs. 2 c DBA können Dividenden auch vom anderen Staat besteuert werden und zwar in einer Höhe von 15% des Bruttobetrags der Dividende.
Erhebt der Quellenstaat eine höhere Kapitalertragssteuer, ist dem Dividendenempfänger auf Antrag die zuviel entrichtete Steuer zu erstatten. Das Verfahren richtet sich dabei nach § 50d EStG .

Bei Zinsen, die auf ein Guthaben einer Kreditkarte gezahlt werden, verhält es sich wie oben beschrieben.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bei Unklarheiten darf ich auf die kostenlose Nachfragefunktion hinweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred A. Binder
- Rechtsanwalt -

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