Sehr geehrte(r)Fragesteller(in),
auf Basis Ihrer Sachverhaltsschilderung und im Hinblick auf Ihre konkreten Fragen, darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1. Die aus Wertpapieren entstehenden Kapitalerträge unterliegen seit 2009 der 25%igen-Abgeltungssteuer.
Anders ist dies bei Steuerausländern. Als Steuerausländer wird jemand bezeichnet, der weder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort noch seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt stets und von Anfang an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Sie schreiben, dass Sie sich sieben Monate in Deutschland aufhalten, weshalb Sie zunächst Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen. Diese sechs Monate gelten allerdings nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs- oder sonstigen ähnlichen Zwecken dient und unter einem Jahr liegt. Dies ist bei Ihnen zu bejahen: Sie halten sich pandemiebedingt sieben Monate in Deutschland aus. Ein Wohnsitz im Sinne der Steuergesetze scheidet von vornherein aus, weil Sie wie Ihrer Beschreibung zufolge weder eine Wohnung behalten oder benutzen wollen (bzw. mangels eigenen Schlüssels nicht einmal benutzen können).
Als Steuerausländer sind sie zwar gem. den §§ 49 ff. EstG beschränkt steuerpflichtig, aber grundsätzlich von der Kapitalertragssteuer (plus Soli plus ggf. Kirchensteuer) auf Zinsen, Dividenden (außer Quellensteuer) und Veräußerungsgewissen befreit.
2. Sie sollten Ihre Bank allenfalls darüber informieren und darauf hinweisen, dass Sie nach entsprechender Beratung nach wie vor als Steuerausländer gelten. Meines Erachtens können Sie hier aber abwarten, ob die Bank sich überhaupt mit der Thematik beschäftigt.
3. Ebenso verhält es sich mit dem Finanzamt. Ich würde Ihnen empfehlen, diesbezüglich nicht tätig zu werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen vollumfänglich und verständlich beantwortet zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne über die Rückfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Victoria Meixner, LL.M.
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