Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Gemäß Art. 15 II des DBA Deutschland - Schweiz gilt folgendes:
Der Geschäftsführer wird nur in Schweiz besteuert, wenn er kein Grenzgänger ist und kumulativ folgendes vorliegt:
a) Er hält sich weniger als 183 Tage pro Jahr in Deutschland auf,
b) seine Vergütung wird nicht von einem Unternehmen in Deutschland bezahlt und
c) sein schweizer Arbeitgeber hat keine Betriebsstätte in Deutschland.
Wenn er sich aufgrund der Wochenendheimfahrten und eventuellem Urlaub während dieser 9-monatigen Zeit weniger als 183 Tage in Deutschland aufhält, ist das Einkommen in der Schweiz zu versteuern; ansonsten in Deutschland.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 14.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sie schreiben in Ihrer Antwort vom Einkommen, das zu versteuern ist.
Was ist in diesem Falle das Einkommen ?
Die Rechnung der schweizer Firma an den deutschen Kunden ?
Sein schweizer Gehalt aus seiner Festanstellung in der Schweiz ?
Der Geschäftsführer ist nicht beim Kunden in Deutschland angestellt. Er ist selbstständig unterwegs.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
1. Das Einkommen des Geschäftsführers, das er von der schweizer GmbH erhält, ist gemäß dem DBA entweder in Deutschland oder in der Schweiz zu versteuern (gemäß den zitierten Vorschriften des Art. 15 II des DBA Deutschland - Schweiz).
2. Die Einkünfte der GmbH aus der Tätigkeit in Deutschland (Rechnung der schweizer Firma an den deutschen Kunden) sind in der Schweiz zu versteuern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin