Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Als Arbeitsverhinderung im Sinne des § 616 BGB
sind außergewöhnliche Familienfeiern wie Hochzeiten anzusehen (Griese, Personalbuch 2005, RN 3 zu Arbeitsverhinderung).
Weiterhin gelten die Erfüllung religiöser Pflichten und die Teilnahme an seltener Familienfeier hierzu (Weidenkaff, Palandt BGB, RN 8 zu § 616 BGB
).
Unter Berücksichtigung dieser Regeln spricht vieles für eine Verhinderung in Ihrem Fall.
Darüber hinaus könnte Urlaub beantragt werde, dessen Zurückweisung auch einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Denn Urlaub ist zu gewähren, wenn nicht betriebliche Interessen entgegen stehen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Freistellung bei Familienfest
26. Februar 2008 09:35 |
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Beantwortet von
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Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrte Damen und Herren,
Da ich bezüglich des §616 widersprüchliche Erklärungen finde, möchte ich ganz konkret eine Frage stellen:
Meine zukünftige Schwägerin möchte zu unserer Hochzeit Urlaub bekommen. Notfalls auch unbezahlten.
Ihr Arbeitgeber will sie aber überhaupt nicht freistellen.
Darf er das? Die Hochzeit des Bruders ist doch engster Familienkreis. Außerdem soll sie Trauzeugin sein.
Sie beansprucht auch nur 2 Tage Urlaub. Weniger geht nicht, da sie im Norden wohnt und wir im Süden Deutschlands.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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