Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ihr Sachverhalt ist etwas unverständlich, ich hoffe von daher, dass ich ihn richtig erfasst habe.
Soweit ich das sehe, wurden die Geldbeträge, die per Lastschrift abgebucht wurden, wieder zurückgebucht, sodass Ihrer Freundin kein Schaden entstanden ist.
Der Schaden liegt somit nun bei den Kaufhäusern und diese fordern von Ihrer Freundin nun das Geld.
Inwieweit nun die Bank im Spiel ist und eine Klage eingereicht hat, ist leider nicht verständlich. Logischer wäre es, wenn das Kaufhaus, also diese E-Kette, Klage gegen Ihre Freundin eingereicht hätte.
Aber nun gut: Rechtlich ist es so, dass Ihre Freundin für einen Schaden durch eine gestohlene EC-Karte nur dann haften muss, wenn Sie den Schaden grob fahrlässig (mit)verursacht hat. Dies wäre der Fall, wenn beispielsweise die Geheimnummer gemeinsam mit der EC-Karte gestohlen worden wäre. Vorliegend ist aber ein Fehlverhalten Ihrer Freundin nicht ersichtlich. Die Schäden durch lastschriften kamen ja durch eine Unterschriftsfälschung zustande.
Zudem ist ja der eigentliche Täter (der Dieb) bekannt und steht somit für eine Schadensersatzklage der geschädigten Kaufhäuser zur Verfüung. Insofern verstehe ich nicht, wieso Ihre Freundin verklagt wird, und nicht der Dieb.
So wie Sie die Sache schildern, steht nicht im Raum, OB es zu einer Klage kommt. Vielmehr wurde ja schon eine Klage eingereicht, denn sonst wäre die Klage ja nicht beim Amtsgericht Ihrer Freundin anhängig. Dass die Klage dort anhängig ist, zeigt, dass Ihre Freundin die Beklagte in dieser Angelegenheit ist, da das zuständige Gericht dasjenige am Wohnort der Beklagten ist.
Es wäre also interessant zu wissen, in welchem Stadium das Verfahren gerade ist.
Ungeachtet der etwas undurchsichtigen Sachverhaltsdarstellung kann aber jedenfalls festgehalten werden, dass die geschädigten Kaufhäuser keinerlei Ansprüche gegen Ihre Freundin haben, sondern nur gegen den eigentlichen Dieb. Auch die Bank kann keinen Anspruch gegen Ihre Freundin haben, da die einerseits ja eigentlich keinen Schaden haben dürfte (der Schaden liegt ja beim Kaufhaus), und zum anderen Ihre Freundin kein (grob)fahrlässiges Fehlverhalten gezeigt hat.
Zusammenfassend würde ich dringendst zu einer anwaltlichen Vertretung raten. Sollten Sie Schwierigkeiten haben, einen Anwalt zu finanzieren, kann hier ggf. Prozesskostenhilfe beantragt werden. Gegen die Klage muss Ihre Freundin sich in jedem Fall verteidigen, da sie ansonsten den Prozess verlieren kann, obwohl sie ggf. im Recht ist. Falls Ihre Freundin den Prozess gewinnt, müssen auch ihre Anwaltskosten vom Gegner getragen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Sollten Sie eine Rückfrage haben, können Sie gerne die Nachfragefunktion benutzen.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Beafutragung in Erwägung ziehen, stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Die Ortsnähe ist meines Erachtens nicht erforderlich, da jedwede Korrespondenz mit Gericht und Gegenseite schriftlich läuft. Die persönliche Anwesenheit ist allenfalls an dem Gerichtstermin von Nöten. Meine Kontaktdaten sind hier veröffentlicht.
Abschließend weise ich daraufhin, dass diese erste Einschätzung auf Ihrem Sachverhalt beruht und sich durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben die rechtliche Beurteilung anders gestalten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Danke Herr Aust,
zur Aufklärung, die E-Kette klagt jetzt über die deutsche Bank da MM mit den Inkasso Unternehmen nicht weiter gekommen ist. Ich vermute das Media-Markt wohl in irgendeinem Verhältnis zur deutschen Bank steht und diese dann in Vertretung handelt. Es handelt sich dabei nicht um die Bank meiner Freundin. Jetzt klagt die deutsche Bank im Auftrag von MM.
Warum es nicht zu einer Klage gegenüber dem Täter kommt sondern gegenüber meiner Freundin ist uns allen unklar. Ich vermute das es durch die grösse der Metro-Gruppe passiert das dieser Fall lediglich eine Akte ist die immer wieder bearbeitet wird, notfalls bis zur letzten Instanz.
Grobe Fahrlässigkeit kann man ihr denke ich nicht nachweisen, muss aber im Detail dann geklärt werden.Richtig ist das es hier durch Unteschriftenfälschung zum Betrug kam.
Das Stadium ist jetzt in der ersten Instanz, übergeben an das örtlich zuständige Amtsgericht. Posteingang ist heute mit der Frist von 14 Tagen auf Stellungnahme. Dann gehts zur nächsten Stufe, ich denke "Anklageverfahren"
Ich werde morgen mit meiner Freundin sprechen da sie noch keinen Anwalt in die nähere Auswahl genommen hat.14 bzw 13 Tage sind nicht mehr lang. Ich denke ich werde sie von einer Beauftragen überzeugen können.
Wir melden uns dann ggf. bei Ihnen.
Vielen Dank für Ihre fachliche Hilfe
MfG
Diese Frist zur Stellungnahme bedeutet im Zivilverfahren und in Ihrer jetzigen Situation folgendes:
Nachdem die Klageschrift bei Gericht eingegangen ist, wird dem Beklagten die Klageschrift zugestellt. Ich vermute, dieses ist heute geschehen. Gleichzeitig wird dem Beklagten (also Ihrer Freundin) Gelegenheit gegeben, ihre Verteidigungsbereitschaft gegen die Klage anzuzeigen und auf die klage zu erwidern. Dies muss Ihre Freundin (oder ein Anwalt) innerhalb der gesetzten Frist unbedingt tun.
Wenn ein Anwalt beauftragt wird, dann kann der Anwalt ein kurzes Schreiben aufsetzen, die Verteidigungsbereitschaft anzeigen und um eine Fristverlängerung hinsichtlich der Klageerwiderung bitten. Dieser Bitte wird von Seiten des Gerichts auch in aller Regel nachgekommen und stellt daher kein Problem dar. Man braucht also nichts überstürzen.
Trotzdem muss natürlich umgehend etwas getan werden, da ja noch die Unterlagen geprüft werden müssen und jedenfalls die Verteidigungsbereitschaft und der Antrag auf Fristverlängerung innerhalb der nächsten 2 Wochen bei Gericht eingegangen sein muss.
Vor allem muss geklärt werden, wer der eigentliche Kläger ist. das ist mir immernoch etwas unklar. Dies wird sich aber aus den Unterlagen bzw. der Klageschrift ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
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