Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Ob Sie für Ihren Sohn tatsächlich noch zahlen müssen, ist streitig. Sie sind unterhaltspflichtig, falls Lehr und Studium eine einheitliche Ausbildung darstellen, jedoch nicht, wenn es sich um völlig unterschiedliche Fachrichtungen handelt- Dann wiederum gilt eine Ausnahme, falls die Ausbildung dem Erwerb des Fachabiturs gedient hat. So hat die Rspr. des GBH beispielsweise bei dem Werdegang Abitur, Lehre, Studium eine Unterhaltspflicht verneint, beim Werdegang Schule (mittlere Reife), Lehre, Schule (Fachabitur) Studium eine Unterhaltspflicht bejaht. Sie sehen also, dass sich Ihr Fall im Grenzbereich bewegt, so dass es auf sämtliche Einzelheiten des Falles ankommt, weswegen ich hier keine abschließende Bewertung vornehmen kann.
Sollte Ihrerseits eine Unterhaltspflicht bestehen, ist die zumindst unabhängig vom Alter Ihrer Sohnes. Diesbezüglich gibt es keine festen Obergrenzen, sondern vielmehr ist der Anspruch Ihres Sohnes dann verwirkt, wenn er sein Studium verzögert.
2. Unabhängig von der Frage des Unterhaltsanspruch hat Ihr Sohn auf jeden Fall einen gegen Sie gerichteten Auskunftsanspruch. Das Gewähren der Auskunft stellt keinesfalls ein Anerkenntnis bezüglich der Unterhaltsverpflichtung dar. Wenn Sie dem nicht nachkommen, kann zwar gegen Sie ein Bußgeld verhängt werden. Wesentlich nachteiliger ist jedoch eine andere Konsequenz: Sollten Sie die für den BAföG-Antrag erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung stellen, wertet das BAföG-Amt dies als Verweigerung der Unterhaltszahlung. Dann würde das Amt Ihrem Sohn vorläufig BAföG-Leistungen gewähren. Dadurch wiederum geht der Ihrem Sohn (vermeintlich) zustehende Unterhaltsanspruch auf das BAföG-Amt über und dieses würde Sie auf Unterhalt verklagen.
3. Elternunabhängiges BAföG gibt es nur in folgenden Ausnahmefällen, die hier nicht vorliegen. Das unter 2. geschilderte Verfahren kann jedoch faktisch dazu führen, dass er erlternunabhängiges BAföG erhält: Sollten Sie sicher sein, dass Ihrerseits keine Unterhaltsverpflichtung mehr besteht und sollten Sie dann Auskünfte verweigern, wird Ihrem Sohn BAföG ausgezahlt. Eine Klage des BAföG-Amtes gegen Sie hätte dann keinen Erfolg, so dass das BAföG-Amt die gewährten Zahlungen von Ihnen nicht zurückerhalten kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über diese komplexe Materie gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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