Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund Ihres dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Da sich Ihre Tochter nicht mehr in der allgemeinen Schuldausbildung befindet und somit nach Eintritt der Volljährigkeit kein privilegiertes gleichgestelltes Kind nach § 1603 Abs. 2 S.3 BGB
ist, endet mit dem 18. Geburtstag Ihre Unterhaltsverpflichtung.
Gemäß § 1602 Abs. 1 BGB
ist nur unterhaltsberechtigt, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Ein volljähriges Kind muss für seinen Lebensbedarf grundsätzlich selbst aufkommen (BGH 93, 123
/27; Karlsruhe NJWE-FER 99,54).
Ebenso muss auch ein minderjähriges Kind vor Antritt seiner Lehrstelle und nach Beendigung seiner Ausbildung für seinen Lebensunterhalt selber aufkommen.
Solange Ihre Tochter keine Ausbildung begonnen hat, sind Sie nicht mehr verpflichtet, nach Volljährigkeit einen Unterhalt zu zahlen.
Der Unterhaltsanspruch lebt allerdings wieder auf, sobald Ihre Tochter eine Ausbildung beginnt. Dann schulden Sie Ausbildungsunterhalt, der dann aber neu berechnet werden muss, da eine Anrechnung des Kindergeldes und der Ausbildungsvergütung erfolgt.
Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ergibt sich aus §§ 1601
, 1602 BGB
.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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