Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Sie sind nicht unterhaltspflichtig, solange Ihre Tochter keine Ausbildung oder Studium aufnimmt. Die Tochter ist volljährig und
damit grundsätzlich verpflichtet selbst für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht nur, wenn ernsthaft das Studium/Ausbildung betrieben wird, dies hat die Tochter durch Leistungsnachweise zu belegen. Es muss auch eine geschlossene Ausbildungskette vorliegen, Sie sollten von der Tochter verlangen das Sie Ihre Zukunftsplanung schriftlich niederlegt.
2. In der Tat ist das Einkommen auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Wenn Ihre Tochter aber nicht studiert, dann hat Sie gar keinen Anspruch auf Unterhalt und muss selber den Bedarf durch Einkommen abdecken. Sie können sich also darauf berufen, dass bis zum Beginn des Studiums kein Unterhalt geschuldet wird. Wenn Sie Zahlungen, evtl. reduziert, weiter erbringen, dann ist dies eine freiwillige Leistung Ihrerseits. Bedenken Sie aber, dass Sie grundsätzlich zuviel gezahlten Unterhalt für die Vergangenheit nicht zurückfordern können.
3. Wenn das Studium in Vollzeit betrieben wird, dann ist die Tochter nicht verpflichtet neben dem Studium zu jobben. Tut Sie es trotzdem, dann ist das eine überobligatorische Anstrengung mit der Folge, das der Verdienst nicht auf den Unterhalt angerechnet wird. Dies gilt aber nur, wenn sich das Studium durch die Nebentätigkeit nicht verzögert. Wenn dies der Fall ist, dann muss das Einkommen angerechnet werden. Es kommt also auf die Regelstudienzeit an und darauf ob die erforderlichen Scheine pro Semester erreicht werden. Sollte Ihre Tochter aber einen BAFÖG Anspruch haben, dann wird das BAFÖG auf den Unterhalt angerechnet.