Ferienwohnung EU Ausland inakzeptabel

22. Juli 2021 23:13 |
Preis: 60,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Wir ( Familie mit einem Baby und Kleinkind ) buchten eine Ferienwohnung in Brüssel über eine große Plattform, Vermieter Sm....ts. Das erste war das die gebuchte Ferienwohnung nicht bezogen werden könnte wegen technischer Probleme, das kann passieren. Der angebotenen Alternative willigten wir ein. Nach Ankunft in der Ferienwohnung beschwerten wir uns über deren Zustand und das wir das so nicht akzeptieren. Es roch nach Zigarette, Bettwäsche war dreckig / fleckig, Rollo hing auf halb 8, Zustand allgemein nicht sauber / ungepflegt ( zb. auf den Nachttischen dicke Staubschicht ), in einem Zimmer war die Decke und Wand feucht / vermutlich Wasserschaden ( Schimmel? ). Es benötigte insgesamt fast 3 Stunden, mehrere Anrufe, WhatsApp Nachrichten und Mails ( wohlgemerkt nur von unserer Seite aus ) um eine Lösung zu finden. Diese war eine erneute Alternative im Europaviertel. Nach der Ankunft dort beschwerten wir uns erneut. Das Kochfeld war total zerschossen / gesplittert und funktionierte nicht. Eine Zimmertür konnte nicht geschlossen werden da eine Leiste fehlte, Tapeten lösten sich von der Wand usw. Wir teilten es dem Vermieter erneut mit, die wollten nur wissen nehmen sie die Wohnung oder nicht denn wir schließen in 5 min. Wir verneinten und buchten auf eigene Faust und kosten etwas anderes. Nun will der Vermieter mein Geld nicht zurück erstatten, die Plattform teilte mir mit das es in diesem Falle keine Rückerstattung veranlassen kann. Welche Möglichkeiten haben wir nun? Für uns ist das nicht akzeptabel und wir sehen uns im Recht.

Einsatz editiert am 24.07.2021 10:04:00

24. Juli 2021 | 12:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

hier wird es viele Punkte zu beachten geben:

Zunächst einmal wird die Frage zu prüfen sein, ob und welche Rolle dem Internetportal zukommt und die diesbezüglichen AGBen müssen geprüft werden.

Unter Umständen kann sich dann ein Anspruch aus dem Reiserecht ergeben.

Ich gehe aber eher davon aus, dass hier nur die Fewo als solche vermittelt werden sollte und der eigentliche Vertrag dann mit dem Eigentümer zustande kam.

In diesem Fall müssten Sie Ihre Ansprüche gegen den Eigentümer selbst richten und einen Anwalt in Belgien mit der Sache betrauen, da hier belgisches Recht zur Anwendung käme, was sich ebenfalls aus den Buchungsbedingungen ergeben könnte.

Da Sie die Wohnung als unbrauchbar abgelegt und sicherlich auch Fotos gemacht haben werden, sehe ich aber durchaus auch in Belgien eine Chance auf Erstattung.

Ob dies wirtschaftlich Sinn macht, hängt vom Gesamtpreis der Fewo ab.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt


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