Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Ich bitte Sie zunächst um Übersendung de angegebenen Schriftverkehrs auf meine in den Kontaktdaten hinterlegte Email-Adresse, damit Ihr Fall von vornherein konkret bearbeitet werden kann und die Hintergründe der Frage auch für mich deutlich werden. Eine Beantwortung erfolgt sodann im Rahmen der ergänzenden Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst bedanke ich mich für die Übersendung des Schriftwechsels.
Aus diesem ergibt sich, dass die Firma, für welche Sie gearbeitet haben, nicht einfach so etwaige Ansprüche Ihrerseits auf eine andere, kleinere Firma übertragen hat. Vielmehr ist die ehemalige Firma im Wege der Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG
) auf die vermeintlich kleinere Firma übertragen worden, welche nun die Rechtsposition Ihres ehemaligen Arbeitgebers übernommen hat.
Im Gegensatz zu einem Vermögensübergang im Wege der Einzelübertragung steht dem Gläubiger bei der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG
kein Widerspruchsrecht zu und es gibt auch keine Zustimmungsabhängigkeit, wie Sie beispielsweise in §§ 414,415 BGB
normiert ist. Er hat kein Mitspracherecht am Spaltungsvorgang und muss die in der Spaltungsurkunde vorgesehene Zuweisung der Aktiva und Passiva auf die einzelnen aufnehmenden Rechtsträger hinnehmen. Er kann demzufolge keinen hindernden Einfluss auf den Wechsel seines Schuldners ausüben und bekommen auf diese Weise unter Umständen einen ihm nicht genehmen Vertragspartner aufgedrängt.
Insofern ist es vorliegend sehr wohl zulässig, dass Sie nunmehr Ihre Pensionsansprüche gegen die andere Firma zu stellen haben. Einen ausreichenden Schutz gegen Forderungsausfall bieten hier zum einen die durch Ihren damaligen Arbeitgeber übernommene Haftungsgarantie, als auch insbesondere die Eintrittspflicht des PSV.
Ich bedaure, Ihnen hier keine andere Auskunft erteilen zu können.
Ich hoffe jedoch, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-