Erbrecht Rangfolge

8. Mai 2021 22:15 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Meine Mutter und Vater hatten ein Testament auf gegenseitigkeit gemacht, wo wir die Drei Kinder dann vom überlebenden Part meiner Mutter, alb Erben gemäß ihrer Reihenfolge als Kinder in Erbfolge folgen sollten.
Dieses hat sie nur zu uns Kiindern mündlich getan, (unter uns kinder kein Streitthema).
(wir haben alle Drei auf den Pflichtanteil damals verzichtet zu gunsten unserer Mutter!

Später lernte sie einen neuen partner kennen mit dem sie nur zusammenlebte, und Sie haben
wiederum ein Testament auf gegenseitigkeit gemacht. Wo wir Kinder nicht drinn vorkommen.
Lediglich der Überlebende ist als Alleinerbe benannt.

Daher steht, uns jetzt nur der Erbpflichtbeitrag zu?, und muss die niedrig angesetzte Summe des
Erben so akzeptiert werden (schätz das Gemeinsamme Haus statt 250.000 nur auf 120.000
hälftig 60.000 usw.)

Lt Amstgericht hätten wir nur ein Pflichtanteil recht, !
das wir gegen den Erben geltend machen müssen.
weil keine Schriftliche Reihenfolge erfolgt ist.

Ist das so richtig?
Oder reichte das mündlich festgelegte,
was alle drei Kinder einvernämlich bezeugen. usw.....

Sprich macht hier wiederspruch und Klage einen Sinn?
Und müssen den Pflichtanteil aufgrund welcher Angenommen Höhe akzeptieren ,
einfordern. (IM Grunbuch sind beide zu gleichen Teilen eingetragen.)


Ich bin nicht daran interessiert, welche Gesetze greifen.
Geben Sie mir eine Empfehlung wie , ich diesen Fall weiterverfolgen soll und wie nicht.

Sehr geehrter Fragesteller,


Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Entscheidend ist, was schriftlich im ersten Testament steht. Wenn dort nur eine Erbeinsetzung auf den ersten Erbfall erfolgt ist, durfte Ihre Mutter ein neues Testament machen.

In diesem Fall reicht eine mündliche Zusage nicht aus. Sie und Ihre Geschwister haben dann nur einen Pflichtteilsanspruch, der die Hälfte der gesetzlichen Erbquote beträgt.

Wenn allerdings im ersten Testament bereits steht, dass Sie und Ihre Geschwister nach dem zweiten Elternteil erben, kann eine neue Erbfolge von Ihrer Mutter nicht angeordnet werden..


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-

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