Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zunächst wäre zu prüfen, ob der Vertrag bereits aufgrund eines Formmangels nichtig ist. Dies könnte bereits der Fall sein, wenn er nicht die notarielle Form hat und es sich um eine Reservierungsvereinbarung handelt, die sich konkret auf das Haus bezieht.
Zudem käme noch ein Widerrufsrecht gemäß den gesetzlichen Regelungen in Betracht. Dies wäre einschlägig, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Maklers geschlossen wurde, etwa im besichtigten Haus selbst.
In diesem Falle könnten Sie binnen 14 Tagen den Widerruf erklären.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jannis Geike
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Hallo ,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Dieser Vertrag wird im Maklerbüro geschlossen, weil sie uns ins Büro gerufen haben und ich dort unterschrieben habe, nachdem wir gesagt hatten, dass wir dieses Haus kaufen möchten. Alles geschah am selben Tag, an dem wir das Haus besichtigt.
Es ist nur der Vertrag für die Hausreservierung und mit der Information, dass wir ihnen erlauben, einen Notar zu vereinbaren, und sie sagen auch Nein zu anderen potenziellen Käufern. Wenn wir also keinen Kaufvertrag abschließen, müssen wir die 1700 Euro Bezahlen und die alle Gebühren, die aufgrund notarieller Tätigkeiten anfallen.
Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Ein Widerrufsrecht besteht dann grundsätzlich nicht.
Sollten die Notarkosten tatsächlich angefallen sein, so wären diese zu bezahlen, hier sollten Sie sich aber eine entsprechende Kostenrechnung zeigen lassen.
Nur aufgrund des Vertrages wären grundsätzlich keine Gebühren zu zahlen.
Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich gerne unter kanzlei@rechtsanwalt-geike.de an mich.
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt