Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich weise vorsorglich daraufhin, dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Angelegenheit darstellt und die umfassende anwaltliche Beratung anhand sämtlicher Unterlagen nicht ersetzt.
Ich nehme an, dass die Regelung bezüglich der Aufwandsentschädigung in Ihren AGB enthalten ist und keine Individualvereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. In den AGB sind solche Vereinbarungen nur zulässig, soweit sie sich auf den Ersatz des tatsächlichen Aufwandes im Rahmen des konkreten Auftrages beziehen, also keinen verkappten Provisionsanspruch darstellen; eine daran orientierte Pauschalierung mit einem mäßigen Höchstbetrag ist zulässig (BGH 99,374/383)Wie hoch dieser Betrag ist, hängt von der Klausel selbst ab und dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Rechtsprechung ist sich hier nicht einig. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Sie können sich insoweit gerne kontaktieren.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa