Vertretung eines Mitarbeiters in Elternzeit, Rückkehr, Kurzarbeit, Kündigung

13. März 2021 13:19 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


15:07

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit einigen Jahr als Aushilfskraft beschäftigt. Vor einem Jahr und noch vor der Kurzarbeit, habe ich im selben Betrieb eine Teilzeitstelle angenommen, um einen Mitarbeiter, der sich in Elternzeit befindet, zu vertreten. Aufgrund der Pandemie musste meine Firma Kurzarbeit anmelden. Nun kehrt der Mitarbeiter zurück aus der Elternzeit. Besteht für mich weiterhin die Möglichkeit als Teilzeitkraft beschäftigt zu bleiben und Kurzarbeitergeld zu beziehen oder muss mir mein Chef nun kündigen oder meine Stunden reduzieren? Bei der ausgeübten Tätigkeit handelt es sich um eine Position, die sonst kein anderer Mitarbeiter in der Firma übernehmen kann ( bis auf den Mitarbeiter, der sich in Elternzeit befindet und bald wieder zurück ist). Jedoch verfüge ich über Qualifikationen- die in der Firma benötigt werden und die auch dieser Mitarbeit nicht übernehmen kann. Wäre dies ein Grund mich weiterhin zu beschäftigen? Oder müsste trotzdem die Anzahl der Stunden reduziert werden?

13. März 2021 | 13:44

Antwort

von


(363)
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
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Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Sie ausdrücklich als Elternzeitvertretung eingestellt waren, endet Ihr Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit der Rückkehr der vertretenen Person, vgl. § 15 TzBfG.

D.h. rein rechtlich wäre Ihr Arbeitsvertrag allenfalls zu entfristen bzw. ein neuer Arbeitsvertrag für die neue Stelle abzuschließen. Dies geht grundsätzlich auch, während Kurzarbeitergeld bezogen wird, allerdings muss der Arbeitgeber – im Verhältnis zur Agentur für Arbeit - einen besonderen sachlichen Grund dafür vorweisen können, dass er trotz Kurzarbeit eine Neueinstellung vornehmen möchte.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Johannes Kromer

Rückfrage vom Fragesteller 22. März 2021 | 13:39

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Es wurde lediglich ein unbefristeter Änderungsvertrag abgeschlossen, in der die Stunden und mein Gehalt hochgeschraubt wurden. Vertragsinhalt war, dass ich nach meinem Meistertitel ein höheres Gehalt erhalte. Mein Arbeitgeber hat gegenüber der Arbeitsagentur eine Erklärung abgegeben, dass ich Person x, der sich in Elternzeit befindet, Vertretern soll und nur ich das kann weil ich den Meistertitel habe. Gleichzeitig wurde der Agentur für Arbeit mein Änderungsvertrag zugeschickt, in der nichts von einer Vertretungszeit steht. Nur lediglich dass ich nach meinem Meistertitel mehr Geld erhalte.
Mein Arbeitgeber möchte mich nicht kündigen, befürchtet aber, dass er durch die Rückkehr der Person X aus der Elternzeit , Schwierigkeiten mit der Agentur für Arbeit bekommt. Muss er sich überhaupt rechtfertigen ? Wenn man in Elternzeit ist , muss man ja wieder eingestellt werden. Und da mein Änderungsvertrag auch unbefristet ist , muss er mir ja auch nicht kündigen. Wie ist dies gegenüber der Agentur für Arbeit am besten rechtzufertigen.
Vielen Dank im Voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. März 2021 | 15:07

Leider kann ich nicht beurteilen, warum Ihr Arbeitgeber überhaupt Ihren Vertrag bzw. die Änderungen mit der Agentur für Arbeit abgestimmt hat. Ggf, wurden dort Förderungen oder ähnliches in Anspruch genommen, so dass die Frage aus Sicht des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit ggf. anders zu beantworten sein könnte.

ANTWORT VON

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