Widerspruch gegen eine Ablehnung der Bewerbung bei der Polizei

12. März 2021 21:00 |
Preis: 65,00 € |

Verwaltungsrecht


Guten Abend,


Ende Dezember bewarb ich mich für den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Polizei Ba-Wü.

Meine Bewerbung wurde aufgrund eines gegen mich gelaufenen Ermittlungsverfahrens abgelehnt. Ohne zu sehr ins Detail gehen zu wollen, handelte es sich dabei um Verdacht auf Betrug.

Die wichtigsten Fakten:
- Verdacht auf Betrug wegen gleichzeitigem Bezug von ALG 1 und Gehalts eines Teilzeitjobs in einem
Zeitraum von 2 Monaten
- Verfahren endete mit einer endgültigen Einstellung (gemäß § 47 JGG) nach Erfüllung der Auflage,
die Summe dieser 2 Monate zurück zu zahlen
- Es gab keine weiteren Strafen, Auflagen oder Maßregeln
- Eintrag im Erziehungsregister (sofern einer vorhanden ist, da bin ich nicht sicher) wird Ende Mai
diesen Jahres nach § 63 BZRG entfernt, sprich noch vor der geplanten Einstellung bei der Polizei
Mitte Juli

Dass ein Ermittlungsverfahren gegen mich lief, vermerkte ich bereits bei der Bewerbung. D. h., ich habe nichts verheimlicht, was dann im Nachhinein aufgedeckt worden wäre.

Leider habe ich es versäumt, einen Antrag auf Entfernung aus dem Erziehungsregister zu stellen, da mir diese Möglichkeit nicht bekannt war.

Als Grund für die Ablehnung wird dieses Ermittlungsverfahren und die aus Sicht der Polizei daraus entstandenen Zweifel an meiner Eignung angegeben.

Nun habe ich vor, Widerspruch gegen die Ablehnung einzulegen.

Ich wollte Fragen, ob dies auch ohne Anwalt machbar ist, denn die Kosten würden sich nach meinen Informationen auf über 1000€ belaufen.
Konkret: reicht ein gut formuliertes Widerspruchsschreiben, dass die Polizei Ihre Entscheidung zumindest überdenkt oder wird es notwendig sein, einen Anwalt zu beauftragen? Und wenn ja, weshalb?


Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Grüße

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Für die Erhebung eines Widerspruchs gegen eine ablehnende Entscheidung gegen Ihren Einstellungsantrag besteht kein Anwaltszwang. Sie können den Widerspruch einlegen. Nach dem Gesetz können Sie den Widerspruch begründen, Sie müssen dies jedoch nicht. Die Widerspruchsbehörde ist grundsätzlich gehalten, den Entscheid von Amts wegen vollständig auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Damit erscheint es vertretbar, dass Sie den Widerspruch selbst erheben. In diesem Rahmen ist es natürlich zweckmäßig, die Behörde auf die Gesichtspunkte hinzuweisen, die Sie an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung zweifeln lassen.

Die Beauftragung eines Anwaltes mit der Anfechtung der Entscheidung ist indes nicht falsch. Der Vorteil bei der Beauftragung eines Anwaltes ist, dass dieser mit geschultem Blick feststellen kann, welche Angriffspunkte aus rechtlicher Sicht Durchschlagkraft haben, den Widerspruch dementsprechend formulieren und die Behörde so auf diese validen Angriffspunkte gezielt hinlenken kann. Zugleich würde der Anwalt sicherstellen, dass der Widerspruch von unnötigem rechtlich unerheblichem Ballast befreit ist. Damit besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass die Widerspruchsbehörde erkennt, inwiefern die angegriffene Entscheidung rechtswidrig ist, und diese aufhebt, sodass man sich ein Gerichtsverfahren nach Möglichkeit erspart. Eine Garantie hierfür kann es jedoch nicht geben - zudem bleibt Ihnen der Weg zu Gericht offen, wenn Ihr selbst formulierter Widerspruch zurückgewiesen wird.

Wenn Sie den Widerspruch selbst adäquat formulieren, so bestehen m.E. ebenso gute Chancen, dass dieser Gehör findet wie im Falle, dass dieser von einem Anwalt eingereicht wird. Aus rechtlicher Sicht hat die Einreichung eines wortgleichen Widerspruches auf einem Anwalts-Briefpapier keinen Mehrwert.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

FRAGESTELLER 12. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119123 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER