Kosten Notar nach Absage Kauf durch Käufer

22. Februar 2021 11:43 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Wer trägt die Notarkosten bei Nichtzustandekommen eines Immobilienkaufvertrages?

Bis zu Abschluss eines Vertrages hat grundsätzlich jede Vertragspartei das Recht, von dem beabsichtigten Vertragsabschluss Abstand zu nehmen. Aufwendungen, etwa Notarkosten, sind grundsätzlich von jener Partei zu tragen, die diese veranlasst, dh zB den Notar beauftragt, hat.

Ein Haus wird besichtigt, Käufer sagt zu, Verkäufer beauftragt Notar, Notar passt Vertrag auf Details des Käufers an, Käufer tritt vom Kauf zurück - Notar sendet Kostennote an Verkäufer.
Kann Verkäufer dem zurückgetretenen Käufer diese Kosten weiterreichen?

22. Februar 2021 | 12:26

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt grundsätzlich, dass jede Vertragspartei bis zum Abschluss das Recht hat, von einem beabsichtigten Vertragsschluss Abstand zu nehmen. Aufwendungen, wie z.B. Notarkosten, die grundsätzlich von derjenigen Partei zu tragen sind, die den Notar beauftragt hat, die in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht wurden, erfolgen grundsätzlich auf eigene Gefahr, vgl. BGH, Az.: V ZR 182/11. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Notar Anpassungen am Vertragsentwurf auf Grundlage von Käuferdetails vornimmt.

In Ausnahmefällen, könnten Sie jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren angedachten Vertragspartner haben.
Bei Kaufverträgen über Immobilien ist hierbei zu beachten, dass die Vorschrift des § 311b BGB (notarielle Beurkundungspflicht) gerade dem Schutz der Vertragsparteien vor übereilten Entscheidungen schützen soll. Deshalb werden an die Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten und daraus erwachsende Schadensersatzpflichten bei einem Grundstückskaufvertrag hohe Anforderungen gestellt.

Schadensersatzansprüche im Hinblick auf nutzlos aufgewendete Notarkosten stehen Ihnen daher nur zu, wenn die Käuferseite keinen triftigen Grund für den Abbruch der Vertragsverhandlungen hatte und den Käufern darüber hinaus noch eine besonders schwerwiegende, in der Regel vorsätzliche, Treuepflichtverletzung vorzuwerfen ist. Dies kann z.B. angenommen werden, wenn die Käuferseite die Mitwirkung an der Beurkundung als sicher in Aussicht stellt, eine tatsächlich nicht vorhandene Abschlussbereitschaft nachweislich nur vorgespiegelt hat oder der Käufer infolge des Abbruchs der Vertragsverhandlungen die Existenz des anderen Vertragspartners gefährdet.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei der Durchsetzung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs gegen Ihren angedachten Käufer weiterführende anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.

Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen





Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

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