Sehr geehrter Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Ja, die Klausel ist unwirksam.
Sie müssen nicht malern, wenn Sie nicht völlig ausgefallene Farben verwendet haben, die sich nicht einfach überstreichen lassen.
Wenn es keine Nachmieterklausel im Vertrag gibt, so ist der Vermieter an Ihre (Nachmieter-)Vorschläge nicht gebunden.
An die Zusage / Einigung über das Hochbett ist der Vermieter zwar eigentlich rechtlich gebunden.
Wenn Sie die Zusage aber nicht beweisen können, müssen Sie Hochbett entfernen, weil Sie sich dann nicht mit Erfolg darauf berufen können.
Vorzeitig würde ich die Schlüssel nur übergeben, wenn die Miete entsprechend gekürzt wird.
Angekündigte Besichtigungen müssen Sie aber zulassen/ermöglichen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Die Frage bezog sich auch darauf,ob die vom Vermieter vor knapp 4 Jahren in weiß übernommenen Decken und Wände, welche keine Bohrlöcher oder andere Beschädigungen haben, nicht weiß gestrichen werden müssen. Bei den Decken beispielsweise ist keine Abnutzung zu erkennen.
Bei der Küche ist ein komplettes Streichen ja noch akzeptabel, aber ansonsten würde ich gern nur die Wände mit Bohrlöchern streichen.
Im Wohnzimmer mussten kurz nach Einzug zwei Stellen mit Tapete ausgebessert werden und diese habe ich damals auch übergestrichen. Bei ganz genauem hinsehen bei Tageslicht lässt sich ein minimaler Farbunterschied erkennen. Muss dann gleich die komplette Wand gestrichen werden?
Da die Hausverwaltung bei der Vorabnahme sehr aggressiv aufgetreten ist, ist zu erwarten, dass bei der Endabnahme der nur teilweise gemalerte Zustand nicht akzeptiert wird. Wie ist dann der Ablauf? Es wurde bereits gestern gedroht, dass die Wohnung dann nicht abgenommen werde und weiterhin die Miete bezahlt werden muss. Es ist auch davon auszugehen, dass die Kaution einbehalten wird.
Welche Schritte muss ich unternehmen, um mein Recht durchzusetzen, die Kaution zurück zu erhalten und möglichst kostengünstig aus der Sache heraus zukommen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie müssen die komplette Wand nicht streichen. Sie sind wegen der unwirksamen Klausel nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Nehmen Sie einen Zeugen mit zur Übergabe.
Die Rückgabe kann Ihnen nicht versagt werden.
Der Vermieter hat drei bis sechs Monate Zeit, die Rückzahlung der Kaution zu prüfen. Vorher wird der Rückzahlungsanspruch nicht fällig.
Anschließend könnten Sie die Zahlung anmahnen und anschließend einen Anwalt / eine Anwältin ([letztlich] auf Kosten des Vermieters) beauftragen.
Anschließend könnten Sie den Vermieter auf Zahlung verklagen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt