Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sofern Sie den Anwalt mit der Androhung der Klage beauftragt hatten, können Sie diesen Schaden (Kosten des Anwalts) als verzugsschaden geltend machen.
Anspruchsgrundlage wäre hier §§ 280 Abs. 2
, 286 BGB
.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber, dass sich der Käufer tatsächlich im Verzug befand. Dies wäre dann der Fall, wenn die Vollzugsbedingungen vorlagen bzw. auf diese verzichtet wurde und dann nach Fälligkeit dennoch nicht gezahlt wurde.
Aus dem gleichen Anspruch kann Ihnen auch ersetzt werden, was Ihnen aufgrund des Verzugs entgangen ist bzw. der Schaden, den Sie erlitten haben.
Hierbei ist aber wichtig, dass Sie so zu stellen sind, als wäre der Verkauf ohne Vollzug passiert. Hatten Sie also Extraausgaben etc., so können diese ersetzt werden, wenn diese nur wegen dem Verzug entstanden sind und dem Käufer zuzuordnen sind.
Haben Sie hier konkrete Beispiele für einen Schaden. Gerne bewerte ich dies noch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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E-Mail:
Hallo, am 03.09. erhielt ich die Grundbuchberichtigung. Am 22.09. setzte mein RA eine Frist für die Beurkundung 10 Tage später auf den 02.10., Kaufpreiszahlung erfolgte dann 18 Tage später am 20.10, also 28 Tage nach Fristsetzung.
Bei Richtigkeit des Grundbuches zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechtes am 19.05.2020 wäre keine Fristsetzung für den Nachweis der Berechtigung notwendig gewesen. Equivalent der zuvor genannten Zeiträume wäre ein Beurkundungstermin 10 Tage später und die Kaufpreiszahlung weitere 18 Tage später am 16.06.2020 erfolgt.
Tatsächlich erfolgt ist die Kaufpreiszahlung wie bereits erwähnt am 20.10.2020 Kann ich mit dieser Argumentation daher für den Zeitraum vom 16.06.2020 bis zum 20.10.2020, dies entspricht 126 Tagen, Verzugszinsen nach § 288 BGB
auf den Kaufpreis geltend machen.
Den Küfern wurde die Unrichtigkeit mehrfach bekannt gemacht und mir wurde im März schriftlich bestätigt, dass hier ein Notar beauftragt worden sei. Das entsprach jedoch der Unwahrheit.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Sofern eine Verzinsung des Kaufpreises bei Verzug im Kaufvertrag festgehalten wurde, ist dies einfach nachzuweisen und durchzusetzen. Der Berechnungszeitraum erscheint mir richtig.
Dies kann also neben den bereits beschriebenen Verzugsschäden geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen