Laufzeitverlängerung eines bestehenden Pachtvertrages im Bereich Landwirtschaft

22. November 2020 18:51 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolf-Peter Klein

Ich benötige eine Formulierungshilfe für die Änderung der Laufzeit des Pachtvertrages.

Im aktuellen Pachtvertrag vom 1.1.2018 steht unter § 2:

1. Das Pachtverhältnis wird für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2022 geschlossen.
2. Wenn keine der Parteien mindestens 12 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt hat, wird der Vertrag zu den geltenden Bedingungen jeweils für die Dauer von 5 Jahren verlängert.
3. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund (wie z.B. schwere Krankheit, Unfallfolgen) besteht weiterhin fort.
4. Die Kündigung des Pachtvertrages hat schriftlich zu erfolgen.

Ziel:
der Pachtvertrag soll ab dem 1.1.2021 nun für 10 Jahre geschlossen werden.
Die Formulierung in § 2.1 des Altvertrages ist nicht mehr gültig.
Alle anderen Paragraphen und Inhalte bleiben unberührt.

Wie wird das auf einer Extraseite rechtssicher formuliert?
Oder muss der ganze Vertrag erneuert werden?

Lieber Fragesteller,

wunschgemäß beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt:

Sie müssen nicht den ganzen Vertrag erneuern, sondern lediglich einen Nachtrag zum ursprünglichen Pachtvertrag schließen, in dem Sie die Änderung klarstellen. Dieser könnte wie folgt aussehen:


"Nachtrag Nr. 1 zum Pachtvertrag vom (...) über (landwirtschaftliche Flächen...?)

zwischen

(...) (im Folgenden "Verpächter")

und

(...) (im Folgenden "Pächter")

(Pächter und Verpächter im Folgenden "Parteien")

Zu dem zwischen den Parteien bestehenden, oben bezeichneten Pachtvertrag über (landwirtschaftliche Flächen...?) (im Folgenden "Pachtvertrag") schließen die Parteien folgenden Nachtrag:

§ 1 - Laufzeit
Mit Wirkung zum 01.01.2021 wird der bisherige § 2.1 des Pachtvertrages aufgehoben und durch den folgenden Absatz ersetzt:

"Der Pachtvertrag wird ab dem 01.01.2021 für die Dauer von 10 Jahren geschlossen."

§ 2 - Schlussbestimmungen
(1) Alle übrigen Bestimmungen des Pachtvertrages gelten (ggf. in der Form vorheriger Nachträge) unverändert fort.

(2) Die Abreden der Parteien zum Pachtvertrag sind in diesem Nachtrag und im Pachtvertrag vollständig niedergelegt. Abreden außerhalb dieser schriftlichen Urkunden bestehen zwischen den Parteien nicht.

(3) Die Parteien verpflichten sich, diesen Nachtrag zu der ursprünglichen Vertragsurkunde zu nehmen und mit dieser fest zu verbinden.

Datum und Unterschriften der Parteien"


Beachten Sie bitte, den Nachtrag an die Besonderheiten Ihres Pachtverhältnisses genau anzupassen (insbesondere auch die im Muster kursiv hinterlegten Passagen).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit besten Grüßen

Rechtsanwalt Wolf-Peter Klein

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