Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 16 Absatz 3 WEG
können die Eigentümer beschließen, dass die Betriebskosten nach Verbrauch oder Verursachung abgerechnet werden.
Wenn ein Eigentümer keine Kosten verursacht, kann also beschlossen werden, dass er auch keine bezahlen muss.
Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung können nach § 16 Absatz 4 WEG
nach Gebrauch oder der Möglichkeit zum Gebrauch umgelegt werden.
Wenn ein Eigentümer keine Möglichkeit hat, eine Sache zu gebrauchen, kann also beschlossen werden, dass er sich auch nicht an den Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung beteiligt.
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, überprüft das Gericht, wenn der Beschluss der Eigentümerversammlung innerhalb eines Monats angefochten wird.
Wird die Anfechtungsfrist versäumt, ist der Beschluss bestandskräftig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Kostenbefreiung einzelner Eigentümer bzw. Garageneigentümer
16. November 2020 16:04 |
Preis:
28,00 €
|
Beantwortet von
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Bernhard Müller
Kann die Wohnungeigentümergemeinschaft beschließen, dass einzelne Eigentümer bzw. die Garageneigentümer in Zukunft an keinen Kosten der Gemeinschaft beteiligt werden? Sprich statt auf 1.000 MEA wird nur noch auf 900 MEA umgelegt.
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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