Umgehung des Vorkaufsrechts bei Verkauf innerhalb der Familie

| 13. November 2020 19:56 |
Preis: 57,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Zusammenfassung

Hat ein Landwirt ein Vorkaufsrecht beim Verkauf landwirtschaftlicher Flächen an Familienangehörige?

Ja, ein Landwirt hat grundsätzlich ein Vorkaufsrecht beim Verkauf landwirtschaftlicher Flächen, auch wenn diese an Familienangehörige verkauft werden sollen. Die Genehmigung zum Verkauf an Verwandte bis zum dritten Grad in der Seitenlinie ist nur zu erteilen, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb geschlossen veräußert wird, eine vorweggenommene Erbfolge vorliegt oder ein Nießbrauch bestellt wird. [1] Das Vorkaufsrecht für Landwirte nach dem Grundstücksverkehrsgesetz kann nur durch eine Veräußerung des Grundstücks im Wege der Schenkung, Tausch oder Einbringung in eine Gesellschaft umgangen werden, da die Intention des Gesetzes ist, landwirtschaftliche Flächen als solche zu erhalten und Landwirten den Zukauf zu ermöglichen.

nach Testament meiner Mutter wurde das landwirtschaftliche Anwesen auf 4 Personen aufgeteilt.
Mein Bruder und ich haben jeweils 4 ha landwirtschaftliche Flächen geerbt.
Nun plant mein Bruder einen Hausbau und möchte sein Land dafür verkaufen.
Meine Tochter (also Nichte meines Bruders) möchte das Land als Wertanlage erwerben. Der bisherige Pächter würde das Feld weiterhin pachten.
Wir haben keinerlei Spekulationsinteressen, wollen aus rein emotionalen Gründen das Feld meiner Eltern in der Familie halten.
Ein Landwirt derselben Gemeinde hat Interesse an dem Feld und bereits den Bauernverband eingeschaltet.
Wir erhielten vom Bauernverband die Aussage, bei Verwandten bis zum 3. Grad (Nichte und Onkel seien 3. Grad) würde der Bauernverband kein Veto einlegen.
Der Landwirt erhielt vom selben Bauernverband (angeblich) die Aussage, er hätte in jedem Falle ein Vorkaufsrecht, auch wenn der private Käufer zur Familie des Verkäufers gehören würde. Was stimmt denn nun?

13. November 2020 | 22:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Maßgebend für das Vorkaufsrecht von Familienangehörigen ist § 8 Nr. 2 GrdstVG.
Danach ist die Genehmigung durch die zuständige Behörde für den Kaufvertrag zu erteilen, wenn

- ein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb geschlossen veräußert oder
- im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird oder
- an einem Grundstück ein Nießbrauch bestellt wird.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Genehmigung zum Verkauf an den Erwerber bis zum dritten Grad in der Seitenlinie zu erteilen.

2. Da die zu verkaufende Fläche mehr als 1 HA ausmacht, ist grds. die Zuständigkeit der BBV LandSiedlung GmbH als für Bayern zuständige gemeinnützige Siedlungsunternehmen gegeben.

3. In Ihrem Fall liegt aber nach Ihren Angaben kein Verkauf eines landwirtschaftlichen Betriebes als Ganzes, keine vorweggenommene Erbfolge sowie kein Nießbrauchsrecht vor. Insoweit kann das zuständige Siedlungsunternehmen ihr Vorkaufsrecht ausüben , um dann das landwirtschaftliche Grundstück an einen Landwirt weiter zu verkaufen.

Ich bedaure Ihnen keine besseren Nachrichten geben zu können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 14. November 2020 | 09:47

Vielen Dank für die Antwort. Ich habe noch 1 wichtige Nachfrage zum Thema: "wenn ein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb geschlossen veräußert wird":

Die Landwirtschaft der Eltern wurde steuerrechtlich bereits vor vielen Jahren ins Privatvermögen überführt (landwirtschaftliche Betriebsaufgabe). Ebenso sind alle 4 Erben Privatleute.

Es ist tatsächlich so, dass mein Bruder sein gesamtes Feld auf einmal an meine Tochter verkaufen möchte. Bedeutet das, dass in unserem Fall ein "Verkauf eines landwirtschaftlichen Betriebes als Ganzes" vorliegt, auch wenn kein "Betrieb" mehr geführt, das Feld jedoch seit Jahren an einen Landwirt verpachtet wurde und weiterhin wird?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. November 2020 | 13:20

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Es handelt sich bei dem Verkauf um eine Veräußerung einer landwirtschaftlichen Fläche, nicht aber um eine Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes als Ganzes..

Eine Möglichkeit wäre aus meiner Sicht, wenn Ihr Bruder seiner Nicht ein Nießbrauchsrecht gewähren würde und Ihre Tochter dann die Pachteinnahmen erhält. Ihr Tochter konnte dann dem Onkel im Gegenzug ein Darlehen gewähren, damit dieser sein Vorhaben verwirklichen kann.

Etwaige Alternativen wären mit der Siedlungsgesellschaft abzustimmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. November 2020 | 06:01

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