Ortsabrundungssatzung

14. Januar 2008 18:47 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger

Zusammenfassung

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, um eine Änderung der Satzung zu erreichen, damit ich mein Grundstück in größerem Umfang bebauen kann?

Sie können bei der Gemeinde einen Antrag auf Änderung der Satzung stellen. Wird dieser abgelehnt, können Sie Widerspruch einlegen und ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Die Erfolgsaussichten hängen von den konkreten Umständen ab. Eine genaue Prüfung durch einen im Baurecht spezialisierten Anwalt wäre ratsam, um Ihre Möglichkeiten auszuloten und das weitere Vorgehen zu planen.

Im Jahre 1996/1997 hat die Gemeinde für unser Dorf (Weilerlage)
eine Satzung erlassen und festgeschrieben, dass auf meinem Grundstück eine Bebauung mit 1 EFH zulässig ist. Das Grundstück ist 115m land und 25m breit. Rechts vom Grundstück, getrennt durch einen Fledweg, liegt das Anwesen meines Nachbars. Dieses Anwesen, bestehend aus einem Mehrfamilienhaus und einer darunter liegenden Werkstatthalle verläuft parallel zu meinem Grundstück auf einer Länge von ca. 80m. Die Satzung ist nun so definiert, dass ich nicht einmal bis zum Beginn der Werstatthalle bebauen darf. Könnte ich bis zur Höhe des Nachbaranwesen bauen, so könnte ich 2 Baugrundstücke ausweisen, was bei einem qm-Preis von 250€ einen finanziellen Gewinn von 200.000€ bedeuten würde.
Nach §34/§35 ist mir die Rechtslage einigermassen geläufig. Zu welchem Vorgehen würde Sie mir raten:
1. Neue Satzung beantragen?
2. Wie hoch sind meine Erfolgsaussichten, falls mein Ansinnen abgelehnt wird.
3. Wie wäre das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung durch den Gemeinderat.

In unserer Nachbarschaft wohnt ein Gemeinde- und Kreisrat, der es regelmässig schafft auch gegen seine eigenen Gemeinderatskollegen Bauvorhaben durchzusetzen. Wo setzt dieser an?

Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ihre Frage stammt aus dem Bereich des Baurechts. Ich gehe davon aus, daß kein Bebauungsplan im Sinne der §§ 34 , 35 BauGB besteht, insbesondere also die Satzung KEIN Bebauungsplan ist (vgl. § 10 Abs.1 BauGB ).

Ob, und wann die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt (oder die Abrundungssatzung in Ihrem Sinne ändert), ist eine politische Entscheidung auf die Sie keinen Rechtsanspruch haben. Einen Bebauungsplan können Sie demnach nicht beantragen, nur politisch fordern (z.B. Vorsprache bei den politischen Entscheidungsträgern).

Rechtlich anzusetzen um Ihrem Ansinnen weiterzuhelfen wäre zunächst damit Ihr derzeitiges Baurecht zunächst fachkundig prüfen zu lassen, und zu ermitteln ob, und wann eine weitere Bebauung mit welcher baulichen Nutzung (z.B. auch "nur" Werkshalle oder sogar Wohngebäude) zulässig wäre.

Oftmals kommt es darauf an die Gemeinde/ das Baurechtsamt auch davon zu überzeugen, daß die weitere Erschließung (Privaterschließung - die Gemeinde spart Erschließungskosten) auch für Nachbarn (z.B. wenn Ihr Nachbar aus der Werkshalle auch ein Wohngebäude machen möchte) Vorteile hat. Machen Sie notfalls durch gute Pläne und Planskizzen deutlich, daß durch Ihren Bau die Bebauung gerade wie offenbar beabsichtigt abgerundet wird, und das Ortsbild vorteilshaft verändert wird.

Oftmals kann man bereits durch Kenntnis der Planunterlagen (z.B. auch Flächennutzungsplan) und natürlich der Bauvorschriften , die einem Politiker leichter zugänglich sind/gemacht werden interessante "Ansatzpunkte" finden, gerade wenn man seine Interessen von rechtskundiger Seite vertreten lässt. Nicht selten gibt es hierbei Überraschungen, etwa dann, wenn die Sie in Ihrem Baurecht beeinträchtigende Abrundungssatzung insgesamt oder teilweise unrechtmäßig wäre.

Ihre baulichen Vorhaben müssen sich in die Umgebeung einfügen. Die Erschliessung muß gesichert sein.

§ 34 BauGB

§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

(1) 1Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 2Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden ....

Bedenken Sie abschliessend folgendes : Viele Grundstücke wären, wenn man ein Wohnhaus darauf errichten könnte wertvoller als durch die weitere (erlaubte) Nutzung wie bisher. Nur wer konkret wird und z.B. gut begründete Anträge stellt kann erwarten, daß sich der Gemeinderat oder das Bauamt mit dem Ansinnen befasst und konkrete Entscheidungen trifft, die dann politisch oder juristisch "angegangen" werden können.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.



Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.

Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 12. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119122 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER