Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Nach meiner Berechnung haben Sie Unterhalt in Höhe von 315,66 € zu zahlen.
Die Berechnung ergibt sich folgendermaßen.
Nach Erreichen des 18. Lebensjahres sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Somit sind deren Einkommen zusammen zu rechnen. Berücksichtigung findet hier das Einkommen abzüglich 5% für erwerbsbedingten Mehrbedarf. In Ihrem Fall ergibt dies 2166 € (Ihr Einkommen: 1300 ./. 5 % = 1235, das Ihrer Ex-Frau: 980 ./. 5% = 931)
Nach der Düsseldorfer Tabelle ist der Barunterhaltsbedarf eines 18jährigen Kindes, dessen Eltern ein Einkommen bis 2300 € haben, 449 €. Deshalb muss eine Quotelung stattfinden. Die Quote bemisst sich nach dem für die Unterhaltszahlung zur Verfügung stehenden Einkommen. Zuvor muss noch der notwendige Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind in Höhe von 900 € vom jeweiligen Einkommen abgezogen werden. Somit ergibt sich hier eine Quote vom 335:31. (1235 ./. 900 = 335; 931 ./.900 = 31). Die Höhe des Selbstbehalts ergibt sich aus der Anmerkung 5 zur neuen Düsseldorfer Tabelle, welche der gesamten Berechnung zugrunde gelegt ist.
Somit haben Sie 335/366 von 449 € zu bezahlen. Dies ergibt 392,66 €. (449 * 335/366 = 392,66).
Hiervon ist wiederum das hälftige Kindergeld abzuziehen, so dass sich der oben genannte Betrag ergibt.
Was die Verdienste Ihrer Tochter angeht, so sind diese nur in Abzug zu bringen (und dann auch nicht voll), solange diese nicht die Schule besucht hat bzw. besuchen wird.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Da dieses Geld nicht übrig ist in unserem Haushalt, da ich in neuer Ehe bin seit 6 Jahren und hier Schulden abbezahlt werden müssen sowie wiederum auch Kinder in der Ausbildung sind, wo keiner mehr Unterhalt zahlen will, wie kann man denn hier eine andere Lösung finden?
Könnte ich der Tochter denn auch bei mir ein Zimmer anbieten gegen Aufrechnung des Unterhaltes?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst ist aufgrund Ihrer Nachfrage zu erwähnen, dass bestehende Verbindlichkeiten natürlich Ihr Einkommen schmälern können. Schulden können die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten herabsetzen, wenn diesbezüglich Leistungen zur Verringerung der Schulden getätigt werden.
Auch wenn Sie und Ihre geschiedene Frau grundsätzlich beide barunterhaltspflichtig sind, können im Einzelfall Betreuungsleistungen auf Ihren Unterhaltsanteil angerechnet werden.
Dies könnte der Fall sein, wenn sie Ihre Tochter bei sich wohnen lassen.
Daneben bewirkt mietfreies Wohnen des Unterhaltsberechtigten, also Ihrer Tochter, dass sich deren Unterhaltsbedarf verringert und somit auch Ihre Unterhaltsverpflichtung geschmälert wird.
Aufgrund Ihrer finanziellen Lage wird es bei einer genauen Unterhaltsberechnung mit allen Unterhaltsberechtigten Ihnen gegenüber, also auch Ihrer anderen Kinder, wohl zu einem so genannten Mangelfall kommen.
In diesem Fall wird nach Abzug Ihres notwendigen Selbstbehalts von Ihrem Einkommen eine weitere Rechnung vorgenommen, in der der zu zahlende Betrag für Ihre Tochter aus der ersten Ehe ins Verhältnis zu Ihren anderen Unterhaltsberechtigten gesetzt wird.
Eine genaue Berechnung kann jedoch im Rahmen dieser Plattform nicht erfolgen. Ich rate Ihnen diesbezüglich einen Anwalt Ihrer Wahl aufzusuchen. Gerne stehe ich Ihnen hiefür zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)