Unterhaltszahlung previligierte Volljährige

| 11. Januar 2008 16:23 |
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Familienrecht


Hallo,
meine Tochter ist im August 2007 18 Jahre alt geworden. Seit Juni 2006 hat sie die Schule mit einem Hauptschulabschluss beendet, der aber nicht so gut war, sodass sie bis jetzt keine Ausbildungsstelle bekommen hatte. Im August 2007 habe ich mich mit meiner Tochter und meiner Ex-Frau zusammengesetzt und darüber diskutiert, wie es weitergehen soll.
Ich habe meiner Ex-Frau gesagt, dass ab dem 18. Lebensjahr sie auch bei der Barunterhaltspflicht mit einbezogen wird. Sie verneinte dies.
Da meine Tochter allerdings seit Juni 2006 keine allgemeine Schule oder Ausbildung besucht, sondern zu Hause ist und in einer "Jugend ohne Ausbildung"-Maßnahme ist, habe ich den Unterhalt im August 2007 eingestellt. Sie hatte sich von 2006 bis dato nicht weiter um eine Ausbildung bemüht, geschweige denn unsere Ratschläge angenommen, eine Abendschule zu besuchen.
Sie hat wohl jetzt nach 2 Jahren einen Platz an einer Abendrealschule bekommen. Jetzt ist sie nach Aufforderung ihrer Mutter zum Anwalt gegangen. Diese Anwältin fordert jetzt einen Unterhalt von 349 Euro von mir im Monat. Ich weiß gar nicht, wie sie darauf kommt?
Meine Ex hat ein Nettoeinkommen von 980 Euro (Lst. 3), ich habe 1300 Euro netto (Lst. IV). In Wirklichkeit habe ich Lst. V, aber sie hatte verlangt, dass ich für Lst. IV mein Gehalt ausrechnen lassen sollte, was ich auch gemacht habe.
Heute kam das Schreiben ihrer Anwältin, wo drin steht, dass sie 349 Unterhalt verlangt. Ich stehe hier völlig kopflos. Sie verlangt jetzt jegliche Aufdeckung von Einkommen wie Nebentätigkeiten, Spareinnahmen oder sonstige Vermögenssachen, wovon ich keiner Tätigkeit nachgehe oder habe. Das ist ja das kleinere Übel.
Ich habe jetzt erfahren, dass meine Tochter einem Job in einem Supermarkt nachgeht, dies ist nicht erwähnt worden und auch nicht berechnet worden, genauso wenig wird erwähnt, dass das Kindergeld hier berücksichtigt worden ist. Nach der ISUV wird nach der neuen DT 1000 € Selbstbehalt abgezogen, nach der Anwältin allerdings 900 €.

Sachverhalt: Tochter wohnt noch zu Hause bei der Mutter, angeblich fängt sie am 21.01.2008 ihre Schulausbildung an und geht einem Nebenjob nach.

Meine Frage: Wieviel Unterhalt muss ich zahlen? Wie wird das gequotelt? Wir wird das Kindergeld berücksichtigt bei der Berechnung? Oder wird das gar nicht mit angerechnet? Und wie sieht es aus mit einem 5 % Pauschalabzug?

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Nach meiner Berechnung haben Sie Unterhalt in Höhe von 315,66 € zu zahlen.

Die Berechnung ergibt sich folgendermaßen.

Nach Erreichen des 18. Lebensjahres sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Somit sind deren Einkommen zusammen zu rechnen. Berücksichtigung findet hier das Einkommen abzüglich 5% für erwerbsbedingten Mehrbedarf. In Ihrem Fall ergibt dies 2166 € (Ihr Einkommen: 1300 ./. 5 % = 1235, das Ihrer Ex-Frau: 980 ./. 5% = 931)

Nach der Düsseldorfer Tabelle ist der Barunterhaltsbedarf eines 18jährigen Kindes, dessen Eltern ein Einkommen bis 2300 € haben, 449 €. Deshalb muss eine Quotelung stattfinden. Die Quote bemisst sich nach dem für die Unterhaltszahlung zur Verfügung stehenden Einkommen. Zuvor muss noch der notwendige Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind in Höhe von 900 € vom jeweiligen Einkommen abgezogen werden. Somit ergibt sich hier eine Quote vom 335:31. (1235 ./. 900 = 335; 931 ./.900 = 31). Die Höhe des Selbstbehalts ergibt sich aus der Anmerkung 5 zur neuen Düsseldorfer Tabelle, welche der gesamten Berechnung zugrunde gelegt ist.

Somit haben Sie 335/366 von 449 € zu bezahlen. Dies ergibt 392,66 €. (449 * 335/366 = 392,66).

Hiervon ist wiederum das hälftige Kindergeld abzuziehen, so dass sich der oben genannte Betrag ergibt.

Was die Verdienste Ihrer Tochter angeht, so sind diese nur in Abzug zu bringen (und dann auch nicht voll), solange diese nicht die Schule besucht hat bzw. besuchen wird.


Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen,

Florian Müller
(Rechtsanwalt)

Rückfrage vom Fragesteller 11. Januar 2008 | 18:35

Da dieses Geld nicht übrig ist in unserem Haushalt, da ich in neuer Ehe bin seit 6 Jahren und hier Schulden abbezahlt werden müssen sowie wiederum auch Kinder in der Ausbildung sind, wo keiner mehr Unterhalt zahlen will, wie kann man denn hier eine andere Lösung finden?
Könnte ich der Tochter denn auch bei mir ein Zimmer anbieten gegen Aufrechnung des Unterhaltes?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Januar 2008 | 09:46

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst ist aufgrund Ihrer Nachfrage zu erwähnen, dass bestehende Verbindlichkeiten natürlich Ihr Einkommen schmälern können. Schulden können die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten herabsetzen, wenn diesbezüglich Leistungen zur Verringerung der Schulden getätigt werden.
Auch wenn Sie und Ihre geschiedene Frau grundsätzlich beide barunterhaltspflichtig sind, können im Einzelfall Betreuungsleistungen auf Ihren Unterhaltsanteil angerechnet werden.
Dies könnte der Fall sein, wenn sie Ihre Tochter bei sich wohnen lassen.
Daneben bewirkt mietfreies Wohnen des Unterhaltsberechtigten, also Ihrer Tochter, dass sich deren Unterhaltsbedarf verringert und somit auch Ihre Unterhaltsverpflichtung geschmälert wird.

Aufgrund Ihrer finanziellen Lage wird es bei einer genauen Unterhaltsberechnung mit allen Unterhaltsberechtigten Ihnen gegenüber, also auch Ihrer anderen Kinder, wohl zu einem so genannten Mangelfall kommen.
In diesem Fall wird nach Abzug Ihres notwendigen Selbstbehalts von Ihrem Einkommen eine weitere Rechnung vorgenommen, in der der zu zahlende Betrag für Ihre Tochter aus der ersten Ehe ins Verhältnis zu Ihren anderen Unterhaltsberechtigten gesetzt wird.
Eine genaue Berechnung kann jedoch im Rahmen dieser Plattform nicht erfolgen. Ich rate Ihnen diesbezüglich einen Anwalt Ihrer Wahl aufzusuchen. Gerne stehe ich Ihnen hiefür zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Florian Müller
(Rechtsanwalt)

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