Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und Ihres Einsatzes, den Sie trotz der Hinweise zahlreicher Anwälte nicht erhöht haben, möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Selbst wenn die Kindesmutter einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, was sich ohne Kenntnis aller Umstände nicht beurteilen lässt, verweist die Rechtsprechung volljährige Kinder nicht auf Unterhaltsansprüche aus fiktiven Einkünften des anderen Elternteils. Maßgeblich ist damit Ihr Einkommen und das des Kindes:
Bei einem bereinigten Einkommen von vermutlich 2301 € bis 2700 € und einer Höherstufung, weil Sie nur einen Unterhaltsberechtigten zu versorgen haben, liegt der Bedarf der Tochter bei 586 € abzgl. Kindergeld von 184 €. Auf die verbleibenden 402 € ungedeckten Bedarf muss sich Ihre Tochter allerdings die eigenen Einkünfte teilweise anrechnen lassen. Wegen der überobligatorischen Nebentätigkeit kann hier rund die Hälfte nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen angerechnet werden. Einen Abzug von 150 € hielte ich für angemessen. Es verblieben dann 252 €.
Ich weise darauf hin, dass ein Richter zu einer anderen Wertung bzgl. des anzurechnenden Anteils kommen kann, dies ist stets Ermessensfrage.
Das Kindergeld muss die Mutter nicht weiterleiten, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass sie über das Bezahlen von Wohnraum und Nebenkosten das Geld für das Kind verwendet. Vermutlich kauft auch Ihre Tochter ihr Essen nicht vollständig selber, wenn sie bei der Mutter wohnt.
Ob Sie das Geld an Mutter oder Tochter überweisen, können Sie mit der Tochter frei vereinbaren. Ich weise aber darauf hin, dass Ihre Tochter vermutlich, wenn sie den Unterhalt erhält, zuhause einen Großteil abgeben muss. Letztendlich können Sie Ihrer Tochter die entsprechenden Diskussionen mit der Mutter um Kosten für Wohnen, Nebenkosten, Essen, Wasch- und Putzmittel, Internetanschluss, Telefon usw. ersparen, wenn Sie den errechneten Unterhalt weiterhin an die Mutter zahlen.
Rechtlich gesehen bestehen aber keine Einwände dagegen, die Unterhaltszahlungen unmittelbar an die Tochter zu erbringen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin