Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider hat die Behörde recht, denn aufgrund des Nebengewerbes beziehen Sie Mischeinkünfte und werden damit einer selbständigen Person gleichgestellt.
So sagt es das Bundessozialegricht:
"Die Elterngeldbehörde ist verpflichtet, den Bemessungszeitraum auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zu verschieben, wenn der Elterngeldberechtigte Mischeinkünfte aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Erwerbstätigkeit bezogen hat." BSG (10. Senat), Beschluss vom 05.02.2018 - B 10 EG 21/17 B
Leider kommen dabei dann auch ungerechte Ergebnisse heraus aber das BSG sagt, dass die Verwaltungsvereinfachung vorrangig ist und und kein Raum für Einzelfallgerechtigkeit bestehe.
Auch wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag nicht kündigen, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Sie sind dann beitragsfrei versichert. Das Arbeitsverhältnis bis zur Geburt gegen Entgelt ist Voraussetztung für die Mitgliedschaft und anschließende Beitragsfreiheut.
Gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
bleibt die Mitgliedschaft von Versicherungspflichtigen in der GKV erhalten, solange nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Damit hat der Gesetzgeber eine Ausnahme zu § 190 SGB V
gebildet, um Schwierigkeiten bei dem Erwerb einer neuen Mitgliedschaft entgegenzuwirken (KassKomm/Peters SGB V § 192
Rn. 2, 4).
Nach § 224 SGB V
wirkt das Elterngeld beitragsbefreiend in der GKV.
Nicht erforderlich ist, dass Sie dann (nach der Geburt) noch einen Arbeitsvertrag haben, weil das Gesetz das nicht fordert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die ausführlichen Infos.
Zur zweiten Frage: wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie sich lediglich verschrieben, oder? Sie schreiben "Auch wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag NICHT kündigen...". Nehme an, das NICHT muss weg? Heißt also, ich bleibe versichert, auch wenn ich meine Anstellung während der Elternzeit kündige...
Sehr geehrte Fragestellerin,
das war schon richtig gemeint. Nach der Geburt ist eine Arbeitsverhältnis nicht mehr erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt