Sehr geehrter Fragesteller,
die geltend gemachten Gebühren sind nicht durchsetzbar.
Die 1-stündige Parkzeit ist nur als Gesamtparkzeit zu verstehen.
Ein Rein- und Wiederrausfahren würde ich auch nicht als „Parken" bewerten
Alles andere müsste gut sichtbar in den ausgehängten AGB lesbar sein.
Selbst, wenn dies nicht klar drin stünde, gibt es keine „geltungserhaltende Reduktion" bei AGBen.
Der Verwender derselbsen darf sich also bei mehreren möglichen Interpretationen nicht einfach eine aussuchen, sondern die Klausel ist dann insgesamt unwirksam,
Allein schon die Pauschale von 25 € halte ich für eine unzulässige allgemeine Schadensersatzpauschale.
Letztlich halte ich auch die Videoüberwachung und Aufzeichnung für gegen Ihren Willen erfolgt, weil der Aushang die Umstände, Gründe und Dauer der Speicherung Ihrer Daten nicht ausweisen wird:
LG Koblenz (Urteil vom 19.12.2013 – 3 O 205/13
)
Sie sollten die Forderung zurückweisen und sich die Weiterleitung des Vorfalles zur Überprüfung an die Staatsanwaltschaft vorbehalten, da durchaus hier ein Verdacht auf Betrug/Erpressung vorliegen könnte.
Ihnen wurde vorgemacht, Sie hätten in die Videoaufzeichnung eingewilligt, was so meines Erachtens nicht der Fall ist.
Damit wären Sie meines Erachtens unter dem Druck dieser Täuschung nahezu zahlungsbereit geworden, weshalb zumindest versuchte Delikte vorliegen könnten.
Viele Grüße!
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Hallo,
Ich finde meine Frage leider nicht ganz zutreffend beantwortet. Herr Wilke hat zwar sehr plastisch diverse mögliche Vergehen der Firma PRS Parkservice aufgeführt (unerlaubte Videoüberwachung, versuchte Erpressung, Betrug etc.), darum ging es mir aber in meiner Frage nicht, zumal ich sowohl die aufgeführten möglichen Delikte als auch den Link zum Koblenzer Urteil zur Videoüberwachung in einem Fitness-Studio nicht hilfreich finde. Sowas "zerpflückt" die Gegenseite natürlich sofort. Videoüberwachung und Datenspeicherung im öffentlichen und privaten Raum ist inzwischen so üblich, dass man hier rechtlich kaum einen Hebel mehr ansetzen kann. Und das ist eben auch nicht der Punkt, um den es mir ging.
Für mich stellt sich allein die Frage: Darf eine Firma in Kleingedruckten AGB eine Regelung aufführen, die zumindest zum Teil im Widerspruch zu dem steht, was dem Kunden im Hotel gesagt wird, nämlich laut Hotel: Sie dürfen hier 60 Minuten kostenlos parken. Laut Parkservice: Sie dürfen aber nicht zweimal einfahren, sonst müssen 30 Minuten dazwischen liegen.
Woher soll ich das vorher wissen? Können die ernsthaft verlangen, dass man sich das Kleingedruckt vor der Einfahrt bzw. Wiedereinfahrt durchliest, obwohl da nicht mal ne Schranke ist? Zumal die Regelung in den AGB meines Erachtens auch irreführend ist, dort heißt es nämlich:
"Eine erneute Freistunde erfolgt erst nach 30-minütiger Ausfahrt vom Gelände. Eine unmittelbare Wiedereinfahrt führt zur Gebührenberechnung der Parkdauer."
Hier geht es aber gar nicht um eine "erneute Freistunde", da unsere erste Freistunde (Gesamtparkdauer 12.25 - 13.06 Uhr) noch gar nicht beendet war. PRS sieht das nach wie vor anders und erhält die Forderung einer Vertragstrafe aufrecht. Was kann ich nun machen? Abwarten bis die ihre Forderung auf dem Rechtsweg einklagen wollen? Selber klagen? Würde mich freuen, wenn Sie mir die juristische Einschätzung noch einmal etwas konkreter erläutern können.
Vielen Dank und beste Grüße,
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal darf ich Ihnen mitteilen, dass ich nur die Frage beantworten kann, die auch gestellt wurde.
Was genau in den AGB stand, haben Sie in der Ursprungsfrage leider nicht so detailliert aufgeführt.
Darüber hinaus habe ich die Frage beantwortet.
So es Ihnen um die ParkdauerKlausel ging, schrieb ich, dass eine Klausel, die zum Teil irreführend oder mehrdeutig ist, nicht wirksam ist ( Verbot der geltungserhaltenden Reduktion)!
Auch die angeblich verwirkte Vertragsstrafe halte ich für unwirksam, leider muss ich mich hier wiederholen und kann Ihrer Kritik nicht folgen!
Die Videoüberwachung halte ich hier sehr wohl für einen wichtigen Punkt, auch, wenn mittlerweile überall üblich, wenngleich nicht zwingend auch rechtlich korrekt durchgeführt.
Wie können Sie nun vorgehen?
Sie können die Forderung zurückweisen und bitten unter Fristsetzung mit Androhung gerichtlicher Schritte darum, dass man Ihnen die Stornierung derselben auch mitteilt.
Sollte die Parkfirma sich hierauf nicht einlassen, können Sie eine negative Feststellungsklage erheben, dann müssen Sie aber Gerichtskosten vorstrecken.
Anders herum muss die Firma Sie verklagen, die Firma wäre hier beweispflichtig, womit wir (nochmal) beim Thema Videoaufzeichnung sind, denn wurde auf diese nicht korrekt hingewiesen, wäre ja zu fragen, ob derartige Beweise überhaupt zulässig sind.
Viele Grüße!
...dieses Urteil habe ich auch noch gefunden:
(BGH-Urteil vom 18.12.2015, V ZR 160/14
).
Danach dürfen auch die Kosten zur Ermittlung des Halters nicht verlangt werden!
Viele Grüße!