Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich ist der Erblasser zu Lebzeiten in der Verfügung über sein Vermögen frei. Derjenige, der aufgrund eines Einzeltestaments erbt, kann nicht aufgrund der Schmälerung der Erbmasse nach dem Ableben des Erblassers ungünstige Verkäufe rückabwickeln. Dies gilt unterschiedslos für den Fall, dass der Erblasser selbst oder durch einen Vertreter den Verkauf abwickelt.
Anders gestaltet sich die Situation jedoch, wenn das Geschäfts beispielsweise infolge des ungünstigen Preises aufgrund von Sittenwidrigkeit oder aus einem anderen Rechtsgrunde nichtig oder anfechtbar ist bzw. ein Rücktrittsgrund gegeben ist. Gemäß § 1922 BGB gehen alle Rechte des Erblassers auf den Erben über, sodass der testamentarische Erbe Rückabwicklungs- und Anfechtungsansprüche ausüben könnte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Der Käufer ist ja der Sohn der verstorbenen Frau und hat bewußt das Haus zu einem niedrigeren Preis von der Bevollmächtigten gekauft um das Erbe seiner Nichte zu schmälern, da er wußte, dass sie als Alleinerbin im Testament eingesetzt ist und er und seine Schwester je nur einen Pflichtanteil erhalten werden.
Hat die Enkelin auch dann nicht einen Anspruch auf den entgangenen Teil?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.
In diesem Fall kann ein kollusives Zusammenwirken von der Bevollmächtigten und dem Sohn vorliegen, der den Vertrag aufgrund von Sittenwidrigkeit nichtig macht. Diesen Einwand kann die Enkelin nach Eintritt des Erbfalles gegen die Betroffenen geltend machen und so die Rückabwicklung des nichtigen Verkaufes verlangen. Hierfür muss sie beweisen, dass zwischen der Bevollmächtigten und dem Sohn ein kollusives Zusammenwirken stattgefunden hat.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -