Erbsache, Rechtsanspruch auf Ausgleich für den entgangenen Teil des Erbes

| 27. August 2020 11:44 |
Preis: 110,00 € |

Erbrecht



Die Oma setzt ihre Enkelin im Testament als Alleinerbin ein.
Sie hat außerdem noch einen Sohn und eine Tochter die pflichtteilberechtigt sind.
Da die Oma an Demenz erkrankt, bevollmächtigt sie eine Bekannte mit allen Rechten.
Als die Oma ins Heim muss verkauft die Bevollmächtige das Haus der Oma weit unter
dem Marktwert an den Sohn der Oma. Nun ist die Oma gestorben und der Erbfall tritt ein.
Das Haus wurde ½ Jahr vor dem Tod der Oma an den Sohn von der Bevollmächtigten verkauft.

Frage: kann die Enkelin den Verkauf des Hauses unter Marktwert anfechten und wie stehen
die Erfolgschancen oder hat die Enkelin einen Rechtsanspruch auf einen Ausgleich für einen Teil ihres entgangenen Erbes durch den Verkauf des Hauses weit unter Marktwert?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich ist der Erblasser zu Lebzeiten in der Verfügung über sein Vermögen frei. Derjenige, der aufgrund eines Einzeltestaments erbt, kann nicht aufgrund der Schmälerung der Erbmasse nach dem Ableben des Erblassers ungünstige Verkäufe rückabwickeln. Dies gilt unterschiedslos für den Fall, dass der Erblasser selbst oder durch einen Vertreter den Verkauf abwickelt.

Anders gestaltet sich die Situation jedoch, wenn das Geschäfts beispielsweise infolge des ungünstigen Preises aufgrund von Sittenwidrigkeit oder aus einem anderen Rechtsgrunde nichtig oder anfechtbar ist bzw. ein Rücktrittsgrund gegeben ist. Gemäß § 1922 BGB gehen alle Rechte des Erblassers auf den Erben über, sodass der testamentarische Erbe Rückabwicklungs- und Anfechtungsansprüche ausüben könnte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 27. August 2020 | 14:16

Der Käufer ist ja der Sohn der verstorbenen Frau und hat bewußt das Haus zu einem niedrigeren Preis von der Bevollmächtigten gekauft um das Erbe seiner Nichte zu schmälern, da er wußte, dass sie als Alleinerbin im Testament eingesetzt ist und er und seine Schwester je nur einen Pflichtanteil erhalten werden.
Hat die Enkelin auch dann nicht einen Anspruch auf den entgangenen Teil?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. August 2020 | 15:39

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.

In diesem Fall kann ein kollusives Zusammenwirken von der Bevollmächtigten und dem Sohn vorliegen, der den Vertrag aufgrund von Sittenwidrigkeit nichtig macht. Diesen Einwand kann die Enkelin nach Eintritt des Erbfalles gegen die Betroffenen geltend machen und so die Rückabwicklung des nichtigen Verkaufes verlangen. Hierfür muss sie beweisen, dass zwischen der Bevollmächtigten und dem Sohn ein kollusives Zusammenwirken stattgefunden hat.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 29. August 2020 | 09:17

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