Sohn aus 1. Ehe soll nicht erben.

25. August 2020 18:36 |
Preis: 80,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo, ich habe einen Sohn aus 1. Ehe und 3 weitere Kinder. Der Sohn aus 1. Ehe (40) wollte und will nichts von mir wissen und das seit über 25 Jahren. Wir wohnen mit dem anderen Sohn in einem Haus, d.h. er hat in der 1. Etage seine Eigentumswohnung und meine Frau und ich unsere Eigentumswohnung Parterre. Der Kontakt mit unseren 3 Kindern ist perfekt. Ich möchte nicht, dass der Sohn aus 1. Ehe miterbt, auch nicht den Pflichtanteil. Denn das Geld hierfür hat keiner - weder meine Frau, noch meine anderen Kinder. Wir möchten unsere Wohnung nun schon dem Sohn, der ebenfalls mit im Haus wohnt, schenken und wir hätten ein Nutzungsrecht?. Wie war das mit den 10 Jahren?. Oder welche Lösung gibt es? Für unsere beiden weiteren Kindern ist gesorgt. Bitte helfen Sie mir - was kann ich tun? Vielen Dank vorab. Frdl. Gruß

25. August 2020 | 19:13

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
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Sehr geehrter Fragesteller,

um den weiteren Sohn vollständig vom Erbe auszuschließen bleibt Ihnen im Grunde nur die Möglichkeit Ihr Vermögen jetzt schon weitgehend auf die anderen Kinder zu übertragen.

Es besteht dann bei einer Schenkung im Todesfall während der nächsten 10 Jahre noch die Möglichkeit, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht wird. Dieser wird aber der Höhe nach jedes Jahr um 10% abgeschmolzen.

Zitat:
§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.


Wenn also das Haus 500.000 EUR wert ist und nach z.B. 4 Jahren der Erbfall eintritt, beträgt der zu berücksichtigende Wert nach der Abschmelzung von 40 % noch 300.000 EUR, hiervon ein 1/8 wäre dann wohl der Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 37.500 EUR. Nach den 10 Jahren bestehen aber keine Möglichkeiten mehr überhaupt noch etwas geltend zu machen.

Bei der Gestaltung des Vertrages sollten Sie aber darauf achten, dass Ihnen nur ein Wohnrecht (keinesfalls einen Nießbrauch) an der von Ihnen genutzten Wohnung eingeräumt wird.

Der BGH stellt hier im Wesentlichen darauf ab, dass die alte Eigentümerstellung aufgegeben wird (Urteil vom 29.06.2016, Aktenzeichen IV ZR 474/15 ):

Zitat:
Die Frage, ob und inwieweit auch vorbehaltene Wohnrechte an dem übertragenen Grundstück einem Fristbeginn im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB entgegenstehen können, ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden. Diese geht überwiegend davon aus, dass eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB und damit ein Fristbeginn mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorliegt, wenn sich der Erblasser ein Wohnrecht lediglich an einem Teil des Hausgrundstücks vorbehält (OLG Karlsruhe ZEV 2008, 244 , 245; OLG Oldenburg ZEV 2006, 80 ; OLG Bremen OLGR 2005, 233 f.; OLG Celle OLGR 2003, 370 , 371; OLG DüsseldorfFamRZ 1997, 1114; LG RottweilZErb 2012, 310, 311). Das soll jedenfalls dann gelten, wenn sich der Erblasser im Übergabevertrag nicht noch zusätzlich das Recht vorbehalten hat, das Grundstück bei Pflichtverstößen des Begünstigten zurückfordern zu können (OLG Celle aaO; Herrler, ZEV 2008, 461, 462 f.). Nur vereinzelt hat die Rechtsprechung bei vorbehaltenen Wohnrechten bisher die Frist nicht mit der Eigentumsumschreibung beginnen lassen.


Es sollte daher so sein, dass Ihr Sohn uneingeschränktes Eigentum an dem Haus erhält und Sie lediglich ein Wohnrecht an der von Ihnen bereits bewohnten Wohnung erhalten. Weiterhin sollte es keine ausufernden Sonderrecht (alleinige Gartennutzung, Rückfoderungsrechte etc...) geben. In diesem Fall würde dann mit der Übertragung auch die 10-Jahres-Frist zu laufen beginnen. Andernfalls, etwa bei einem Nießbrauch, beginnt die Frist im Grunde erst bei Eintritt des Erbfalls und die Bemühungen waren weitgehend umsonst.

Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke



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