Sehr geehrte/r Rechtsanwalt,
ich habe zum 30.09.2020 gekündigt. Vom 31.08. bis 11.09.2020 habe ich Urlaub (10 Tage). Resturlaub wären noch 11 Tage. Dieser wurde nun anteilig berechnet auf 3 Tage. Gesamturlaubsanspruch beträgt 30 Tage (ohne Teilung von 20 Tage Mindesturlaub zzgl. 10 Tage).
M.E. habe ich Anspruch auf den Gesamturlaub, da die Kündigung in der zweiten Hälfte des Jahres erfolgte. Das Arbeitsverhältnis lief über 2,5 Jahre.
Habe ich Anspruch auf den vollen Urlaub? Ich bräuchte hierfür eine Begründung. Danke
wenn in Ihrem Arbeitsvertrag 30 Urlaubstage vereinbart sind, ohne dass diese aufgesplittet sind in gesetzlichen und vertraglichen Urlaub, steht Ihnen dieser Gesamturlaub auch dann zu, wenn das Arbeitsverhältnis nun am 30.09.2020 endet.
§ 5 Abs. c BUrlG
regelt diese Frage in Ihrem Sinne. Sie brauchen für die Inanspruchnahme des Urlaubs keine Begründung. Die Begründung ergibt sich bereits aus dem Gesetz.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller25. August 2020 | 15:47
Danke für die schnelle Antwort. Nein, ich brauche keine Begründung für mich, sondern eine schriftliche Begründung für den Arbeitgeber als Art Widerspruch.
Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt25. August 2020 | 15:49
Das habe ich schon so verstanden, aber Sie brauchen den geltend gemachten Urlaubsanspruch auch nicht zu begründen.
MfG