Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1: Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG
)
Aufgrund einer Änderung des TzBfG ist in
Unternehmen mit über 45 Beschäftigten Brückenteilzeitregelungen möglich.
Bei 46 bis zu 200 Mitarbeitern gilt eine Zumutbarkeitsgrenze: Pro 15 MA 1 Antrag
Ab dem 01.01.2019 kann für mind. 1 und max. 5 Jahre befristete Teilzeit vereinbart werden, um danach wieder zurück zur vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren, wobei der neue Rechtsanspruch nicht an einen bestimmten Grund geknüpft werden muß.
Anspruchsberechtigt ist, wer länger als 6 Monate beschäftigt war. Die Antrag muß spätestens 3 Monate vor Beginn der beabsichtigten Brückenzeit erfolgen,
aber in Textform (Brief, eMai, Fax).
Der Arbeitgeber darf einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn diesem betriebliche Gründe entgegenstehen,
§ 9a Abs. II TzBfG
.
Während der vereinbarten Brückenteilzeit ist keine Änderung möglich. Eine weitere Verringerung der Arbeitszeit oder ihre Erhöhung oder die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ist nicht möglich (es sei denn der Arbeitgeber stimmt dem Antrag zu),
§ 9a Abs. IV TzBfG
.
Nach Ablauf der Brückenteilzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeit, es sei denn, Arbeitgeber können beweisen, dass kein entsprechender Arbeitsplatz frei ist oder Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet sind wie andere Bewerber.
Nach der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit oder nach berechtigter Ablehnung des Antrags auf Grund der Zumutbarkeitsregelung besteht eine Sperrzeit von 1 Jahr, bevor eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen werden kann,
§ 9a Abs. V und § 8 Abs. VI TzBfG
.
Frage 2: Geburt weiteres Kind
Jede Elternzeit ist auf ein Kind bezogen. Bei einem 2. Kind überschneiden sich ggf. die Elternzeiten (Ende 1. Kind und Beginn 2. Kind), aber die Elternzeit für das 2. Kind
bleibt an dessen Lebensalter geknüpft.
Der Antrag auf Elternzeit ist fristgebunden (§ 16 BEEG
), und muß differenziert nach dem Alter des Kindes im Voraus gestellt werden, die und zwar
> 7 Wochen bis zum 3. Lebensjahr
> 13 Wochen bis zum 8. Lebensjahr
des Kindes
Der Arbeitgeber kann die Elternzeit aber nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass sie verspätet angemeldet wurde. In diesem Fall kann ggf. nur der gewünschte Termin nicht mehr realisiert werden, die Elternzeit verschiebt sich dann um die Zeit der Verspätung. Aber gem.
§ 16 Abs. I S. 3 BEEG
kann sogar eine kürzere Frist durchgesetzt werden.
Frage 3: Sperrzeit § 9a Abs. V TzBfG
Die Sperrung läuft nach dem Kalender ab.
Es ist also unerheblich, ob Sie "abwarten" oder ein 2. Elternzeit für ein 2. Kind nehmen.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Elternzeit während Brückenteilzeit/ Ablauf der Sperre nach Brückenteilzeit/ Teilzeit
Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Zusammenfassung
Hat eine Arbeitnehmerin einen Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit und wie ist das Verfahren?
Hat eine Arbeitnehmerin einen Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit und wie ist das Verfahren?
Ja, Arbeitnehmer in Unternehmen ab 46 MA haben seit 01.01.2019 einen Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit von 1-5 Jahren. Der Antrag muss 3 Monate vor Beginn schriftlich gestellt werden. Der Arbeitgeber kann nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Während der Brückenteilzeit sind Änderungen nicht möglich, danach besteht ein Rückkehrrecht zur Vollzeit.
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Frage zur Elternzeit/ Teilzeit in Elternzeit/ Brückenteilzeit.
Wunsch ist die möglichst lange rechtliche Aufrechterhaltung des Anspruchs auf einen Vollzeitvertrag durch geschickte "Stückelung" von Brückenteilzeit und Teilzeit in Elternzeit.
Hintergrund:
- Große mittelständischer Betrieb bei dem Brückenteilzeit rechtlich möglich ist
- Vollzeitvertrag mit 35h
- 2 Jahre Elternzeit (1 Kind) 01/2018-12/2019
- 1 Jahr Teilzeit in Elternzeit mit 18,5h 01/2020-12/2020
Plan: Brückenteilzeit für 2 Jahre (01/2021-12/2022)
Folgendes Planspiel:
Was passiert wenn man zu Beginn der Brückenteilzeit schwanger wird und das zweite Kind zur Hälfte der Brückenteilzeit (hier 01/2022) zur Welt kommt?
Wenn man nun wieder 3 Jahre Elternzeit für das zweite Kind beantragt [2 Jahre Zuhause (01/2022-12/2024) / 1 Jahr Teilzeit in Elternzeit 01/2025-12/2025)], könnte man dann wieder direkt nach Ende der 3 Jahre Elternzeit erneut Brückenteilzeit beantragen?
Nach meinem Verständnis wäre der "Vertrag der zwei Jahre Brückenteilzeit" in der neuen Elternzeit ausgelaufen 12/2023, die Wartefrist von einem Jahr zur neuen Beantragung würde 12/2024 enden.
Somit könnte theoretisch nach meinem Verständnis ab 01/2025 erneut und direkt die Brückenteilzeit für das zweite Kind beantragt werden bzw. wären im vorliegenden Fall sogar 2 Jahre zwischen Ende der "Sperrfrist der ersten Brückenteilzeit" und neuer Brückenteilzeit
Können Sie dies bestätigen?
Besteht weiterhin ein Anspruch auf einen unbefristeten Teilzeitvertrag nach Ende der Brückenteilzeit oder muss man erst ein Jahr Vollzeit arbeiten?
Beste Grüße