Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst einmal sind Sie nicht zum Unterhalt verpflichtet. Damit sind Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht Grundlage der Unterhaltsberechnung.
Allerdings ist Ihrem Partner ein sogenannter Synergieeffekt für das Zusammenleben mit Ihnen zuzurechnen. Dahinter steckt die Überlegung, dass der Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle einen allein lebenden Unterhaltspflichtigen als Regelfall unterstellt. Wer aber in einem Zwei-Personen-Haushalt lebt, kann sich mit dem Partner bestimmte Kosten teilen, so dass er etwas günstiger lebt. Dadurch wird der Selbstbehalt von den Gerichten beim Zusammenleben mit einem Partner abgesenkt, und zwar um ca. 10 bis 12,5 % in Regelfall.
Das Zusammenleben mit Ihnen kann also zu einer (leicht) erhöhten Leistungsfähigkeit Ihres Partners führen.
Allerdings kommt es dabei nicht maßgeblich auf die Anmeldung eines Wohnsitzes an. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt geführt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Wenn aber jeder für sich zahlt dann ist es ja kein gemeinsamer Haushalt oder`?
Sehr geehrte Fragestellerin,
auch wenn Sie sich die Kosten teilen, fallen manche Kosten in geringerem Umfang an: Eine große Wohnung kostet weniger als zwei kleine, bei den Nebenkosten gibt es eine Ersparnis, Sie brauchen nur einen Internet- und Telefonanschluss, nur eine Tages- und Fernsehzeitung, nur eine Hausratversicherung, usw. Auch der Lebensmitteleinkauf pro Person ist günstiger, wenn für mehrere eingekauft wird.
Egal, wie die Kosten verteilt werden: Die Hälfte der Gesamtkosten ist geringer, als einen Haushalt für nur eine Person zu führen.
Daher entspricht eine Absenkung des Selbstbehalts der ständigen Rechtsprechung.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel