Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich Ihn mein Beileid zum Tode Ihrer Mutter aussprechen.
Das Pflegegeld steht grundsätzlich der gepflegten Person zu und nicht dem pflegenden Angehörigen. Ist die zu pflegende Person bei Auszahlung des fälligen Pflegegeldes bereits verstorben, kann aber § 56
Absatz 1 SGB I greifen:
"Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
1. dem Ehegatten,
1a. dem Lebenspartner,
2. den Kindern,
3. den Eltern,
4. dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind."
Wenn Sie mit Ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder Sie von Ihr wesentlich unterhalten wurden und es keine anderen Personen gibt, die als Sonderrechtsnachfolger in Betracht kommen, steht Ihnen das vor dem Tod bewilligte und rückwirkend ausgezahlte Pflegegeld zu.
Ansonsten fällt das Geld gemäß § 58 SGB I
in das Erbe. Allerdings kann Ihnen dann ein Ausgleichsanspruch gemäß § 2057a BGB
gegenüber anderen Erben zustehen, wenn Sie die Pflege übernommen haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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