Rückwirkend gezahltes Pflegegeld =Nachlass oder steht es dem Pflegenden zu?

| 12. Juli 2020 09:08 |
Preis: 48,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


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Zusammenfassung

Wem steht das rückwirkend ausgezahlte Pflegegeld nach dem Tod der pflegebedürftigen Mutter zu?

Das Pflegegeld steht grundsätzlich der gepflegten Person zu. Ist diese bei Auszahlung bereits verstorben, kann das Geld aber an Angehörige gehen, die mit dem Verstorbenen in einem Haushalt lebten oder von ihm unterhalten wurden, sogenannte Sonderrechtsnachfolger. Dazu zählen der Ehegatte, Kinder, Eltern oder der Haushaltsführer.

Meine Mutter ist an einem sehr schnell vortschreitendem Krebsleiden gestorben. Der MDK hatte den Antrag auf Höherstufung nicht bearbeitet, so dass erst kurz vor ihrem Tod Pflegegrade beurkundet wurden. Das Pflegegeld wurde daraufhin rückwirkend auf unsere gemeinsames (Mutter und mir) Konto ausgezahlt. Frage: gehört das Pflegegeld in den Nachlass oder darf ich es mir als pflegende Person auf mein Konto überweisen?

12. Juli 2020 | 10:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst möchte ich Ihn mein Beileid zum Tode Ihrer Mutter aussprechen.

Das Pflegegeld steht grundsätzlich der gepflegten Person zu und nicht dem pflegenden Angehörigen. Ist die zu pflegende Person bei Auszahlung des fälligen Pflegegeldes bereits verstorben, kann aber § 56 Absatz 1 SGB I greifen:

"Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1. dem Ehegatten,
1a. dem Lebenspartner,
2. den Kindern,
3. den Eltern,
4. dem Haushaltsführer

zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind."

Wenn Sie mit Ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder Sie von Ihr wesentlich unterhalten wurden und es keine anderen Personen gibt, die als Sonderrechtsnachfolger in Betracht kommen, steht Ihnen das vor dem Tod bewilligte und rückwirkend ausgezahlte Pflegegeld zu.

Ansonsten fällt das Geld gemäß § 58 SGB I in das Erbe. Allerdings kann Ihnen dann ein Ausgleichsanspruch gemäß § 2057a BGB gegenüber anderen Erben zustehen, wenn Sie die Pflege übernommen haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 14. Juli 2020 | 09:17

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