Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Können Sie den Führerschein bei einer Polizeikontrolle nicht vorzeigen, müssen Sie i.d.R. mit einem Bußgeld in Höhe von zehn Euro rechnen und/oder werden bei Verwarnung ggf. beauflagt den Führerschein bei einer Polizeidienststelle entsprechend nachzureichen.
Sofern ich Sie aber richtig verstanden habe, sind Sie nicht im Besitz einer gütligen Fahrerlaubnis. Bei der Beantwortung gehe ich daher nicht davon aus, dss Sie den Führeschein z.B. bloß verloren und keinen neuen beantragt haben. Sollte dies der Fall sein, bitte ich um Rückmeldung, da dies die Antwort inhaltlich ändern würde.
Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt es sich im Gegensatz zu Fahren ohne Führerschein um eine Straftat, denn liegt keine Fahrerlaubnis vor, dürfen Sie nicht mit einem Kfz am Straßenverkehr teilnehmen. Gemäß § 21 StVG
wird das Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.
Betreffend des Sachverhaltes wird es wohl, wie folgt ablaufen.
Da Sie der polizeilichen Anweisung/Auflage den Führerschein nachzureichen nicht nachkommen können, da Sie keinen haben, wird die Polzei höchstwahrscheinlich weitere Ermittlungen wegen Verstoßes gegen diese Auflage einleiten, sodass dann der Umstand bekannt wird, dass Sie ohne gültigen Führeschein bzw. ohne Fahrerlaubnis gefahren sind.
Des Weiteren würde diese dann versuchen zu ermitteln, wie oft Sie in der Vergangenheit gefahren sind und ob Sie weiterhin ein Fahrzeug nutzen. Zweimal sind Sie ja faktsich schon "erwischt" worden, nämlich vor der Kontrolle und nach der Kontrolle sind Sie jeweils gefahren.
Eine gute Verteidigungstrategie wäre hier meines Erachtens nur ein Geständnis und das Absehen von weiteren Autofahrten, denn an den Umständen lässt sich nicht viel durch Auslegung und Interpretation umändern.
Sofern ich hier hinsichtlich der Fahrerlaubnis falsch liegen sollte, bitte ich um kurze Rückmeldung, damit ich den Sachverhalt dann grundlegend neu bewerten kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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