Zurücktreten vom Vertrag

22. Dezember 2007 16:30 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


00:19

Sehr geehrter Anwalt,
ich habe im Oktober 2007 in der Schweiz (Kanton Graubünden)einen Saisonvertrag unterschrieben. Wann ich dort anfangen sollte, ist nicht terminlich festgelegt. AG und ich hatten vereinbart ab 22.12.2007. Am 17.12.2007 bin ich krankgeschrieben bis 02.01.2008 arbeitsunfähig. Meinen AG habe ich sofort den Krankenschein per Fax zukommen lassen. Daraufhin sagte er, dass ich von ihm nicht angemeldet werde und auch logischerweise nicht bezahlt werde. Eigentlich hatte ich vor zum 31.01.08 zu kündigen. Da ich aber von meinem AG noch nicht angemeldet worden bin, habe ich versucht im beidseitigen Einverständnis vom Vertrag zurückzutreten. Er hat im ersten Affekt diesem zugestimmt. Leider habe ich dies nur per e-mail bestätigen lassen. Daraufhin hat er sich heute auch noch mal bei mir gemeldet und mir mit Konventionalstrafe gedroht. Im zweiten Teil seiner e-mail hat er mir den nun folgenden Teil geschrieben:"Dass Sie anscheinend nicht die ganze Saison bei uns arbeiten können oder
wollen, verstehen wir mittlerweile. Wir wären Ihnen aber sehr dankbar, wenn
Sie uns wenigstens über die Festtage helfen könnten." Dieser Forderung kann ich nicht nachgehen, da ich wie gesagt bis 02.01.08 krankgeschrieben bin und das auch dem Arbeitsamt in Deutschland gemeldet ist. Wie soll ich mich verhalten, wie komme ich aus diesem Vertrag raus?(Kündigung zum Ende des Monats)kann ich eigentlich jetzt aus meiner Krankschreibung heraus kündigen?Ich habe nämlich ab 01.02.08 eventuell eine neue Arbeitsstelle in meinem erlernten Beruf.Wie hoch kann die Konventionalstrafe ausfallen, sind da Grenzen gesetzt?

22. Dezember 2007 | 17:32

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Hinsichtlich der Kündigungsfristen und für eine Vertragsstrafe (wenn mehr als zwei Monatsgehälter vereinbart sind – dann nach deutschen Recht ungültig) sind zunächst die vertraglichen Regelungen (z.B. Kündigung in der Probezeit) zu prüfen und anzuwenden.

Sollten keine Kündigungsfristen vereinbart, so wird bei einem befristeten Saisonvertrag keine vorzeitige Kündigung möglich sein. Es muss hier eine einvernehmliche Regelung getroffen werden. Eine Kündigung kann grundsätzlich während der Arbeitsunfähigkeit abgegeben werden.

Wenn in dem Vertrag keine Konventional/Vertragsstrafe vereinbart ist, so kann keine vom AG geltend gemacht werden. In diesem Fall kann allenfalls Schadensersatz gefordert werden. Dieser bestimmt sich nach dem Verlust, welcher durch Ihre „Nichtarbeit“ entstanden ist. Den AG trifft jedoch eine Schadensminderungspflicht und wenn eine andere Person Ihre Arbeit erledigt, dann ist kein Schaden entstanden und es kann von Ihnen nichts gefordert werden. Die Zeiten Ihrer Krankheit bleiben unbeachtet, da dies unverschuldet ist.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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Rückfrage vom Fragesteller 22. Dezember 2007 | 21:46

Erstmal vielen Dank für Ihre schnelle Bearbeitung. Nachfolgenden Text habe ich von meinem jetztigen AG als e-mail bekommen. Ich fühle mich dadurch unter Druck gesetzt, vielleicht aber auch irgendwie erpresst. Sehe ich das falsch? Wenn ich dies nicht falsch sehe, kann ich mich dagegen zur Wehr setzen?
Hier der e-mail Text:
"Ich möchte mich nochmals bei Ihnen melden und dieses Mal in beruhigter Phase.
Ich weiss nicht, was bei Ihnen los ist. Zuerst sagen Sie, Sie können aus
gesundheitlichen Gründen nicht kommen und jetzt sind es familiäre Umstände.
Was ich jedoch weiss, ist, dass Sie einen verbindlichen und rechtskräftigen
Arbeitsvertrag unterschrieben habenb, auf den wir beharren. Andernfalls wird
eine Konventionalstrafe fällig.
Dass Sie anscheinend nicht die ganze Saison bei uns arbeiten können oder
wollen, verstehen wir mittlerweile. Wir wären Ihnen aber sehr dankbar, wenn
Sie uns wenigstens über die Festtage helfen könnten.
Gespannt erwarte ich Ihren baldigen Bescheid und grüsse Sie freundlich."
Wie soll ich mich verhalten?
Vielen Dank schon mal im Voraus!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Dezember 2007 | 00:19

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Teilen Sie kurz und freundlich mit, dass Sie leider krankheitsbedingt nicht arbeiten können und verweisen Sie auf Ihre Krankschreibung.Teilen Sie mit, dass Sie sich erpresst fühlen und damit gegebenenfalls von Ihrem Recht zur außerordentlichen Kündigung auf Grund eines Vertrauensbruchs Gebrauch machen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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