Mein Ehemann und ich haben seit 2002 ein gemeinschaftliches Testament, laut dem wir uns gegenseitig beerben. ( Hinterlegt beim Amtsgericht)
Unter §3 steht folgendes Vermächtnis:Sollte ich die Erstversterbende sein, beschwere ich meinen Ehemann mit folgendem Vermächtnis:Meine Tochter ....erhält mein Konto bei der Deutschen Bank (Konto Nr, xxxxx00 ) mit dem bei meinem Tod darauf vorhandenem Guthaben enthaltende Geldanlage, ersatzweise die Geldanlage, die für dieses Konto mit dem darauf vorhandenem Guthaben oder einem Teil des Guthabens angelegt worden ist. Sollte bei meinem Tod das Konto nicht mehr vorhanden sein und auch keine vorgenannte Geldanlage hierfür oder sollte das Konto schon zu Lebzeiten von mir an eine andere Person übertragen sein, so entfällt das Vermächtnis ersatzlos.Das DB Depotkonto 00 ist nicht mehr vorhanden...Es wurde im Jahr 2015 aufgelöst. Das Guthaben wurde auf mein neu angelegtes Bankkonto der Raiffeisenbank übertragen.
Bei der Deutschen Bank besteht fortan nur ein Girokonto xxxxx 00 und ein Sparbuch xxxxxx 60.
Eine Kundenberater der Deutschen Bank erklärte mir, dass das Vermächtnis des 2002 erstellten Testaments das genannte Konto xxxxx Endzahl 00. betrifft, und da zur Zeit nur das Girokonto xxxx.00 besteht, würde auch nur dieses zum Vermächtnis gehören. ( Die Sparcard xxxxx 60 wäre ausgeschlossen.)
Meine Frage : Ist mit der Auflösung des genannten DB Depotkontos xxxxx 00 das 'Vermächtnis ersatzlos entfallen' ? Wenn nicht, welchen Einflüß hätte das Vermächtnis auf mein Guthaben bei der Raiffeisenbank.
Muß eine Änderung des Testaments vorgenommen werden oder kann ich es unberührt beim Amtsgericht liegen lassen.
ich beantworte Ihre Nachfrage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Nach der von Ihnen vorgelegten Formulierung bin ich der Ansicht, dass das Vermächtnis ersatzlos entfallen ist.
Es lässt sich auch vertreten, dass das Ersatzkonto bei der Raiffeisenbank an die Stelle des Depots getreten ist. Hier ist aber Streit vorprogrammiert.
Da sich beide Ansichten vertreten lassen, können Sie sicher sein, dass im Falle einer Auseinandersetzung auch beide Ansichten vertreten werden. Es wird dann ein langes Beweisverfahren geben ob den das Raiffeisenkonto tatsächlich als Ersatz für das Depot gedacht war oder ob beispielsweise von diesem Konto ganz normal gelebt wurde.
Wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, müssen Sie das Testament aus der Verwahrung nehmen, es gemeinschaftlich ändern und wieder in die Verwahrung geben. Die dadurch entstehenden Kosten sind sehr viel geringer als die Kosten einer streitigen Auseinandersetzung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Übersicht verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller28. Mai 2020 | 13:02
Vielen Dank für Ihre Antwort
Ich habe nicht verstanden warum mir Kosten entstehen, wenn wir das Testament aus der Verwahrung nehmen, es gemeinschaftlich ändern und wieder in Verwahrung geben.
Es sei denn dies ist nur mit Notar möglich. In dem Fall würde ich es aus der Verwahrung nehmen ,es handschriftlich gemeinsam mit meinem Mann ohne oder mit einem anderen Vermächtnis neu aufsetzen. und im Schließfach sicher aufbewahren.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt28. Mai 2020 | 14:17
Sehr geehrter Fragesteller,
Mit Kosten meinte ich die Kosten die bei der Hinterlegung anfallen.
Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich via E-Mail kontaktieren.