Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zählen die Einkünfte, die ich durch den Verkauf der Software (an eine Firma in Zypern) erziele, als "Einkünfte aus der Überlassung von Rechten i. S. v. § 49 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und Nummer 6 EStG ... in Fällen der grenzüberschreitenden Softwareüberlassung ..." und sind diese Einkünfte dadurch in Deutschland von mir zu versteuern (da ich ja erweitert beschränkt steuerpflichtig in DE bin)?
A. Das Prüfungsschema sieht folgendermaßen aus:
1. liegen bei Ihnen inländische Einkünfte im Sinne von § 49 EStG
haben (§ 1 Abs. 4 EStG
) vor?
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__49.html
Dabei bestimmt § 49 nur der jeweilige Anknüpfungspunkt. Dieser Anknüpfungspunkt allein rechtfertigt es, dass ein Steuerpflichtiger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland dennoch in Deutschland Steuern zahlen muss. Bei Ihnen ergibt sich die Steuerpflicht aber bereits aus der Wegzugsbesteuerung.
2. liegt der Anknüpfungspunkt im Sinne § 49 I 2 bb EStG
(Verwertung) in D vor?
Die Verwertung der Software, die von Ihnen unterstellt wurde (hierzu s. unten) muss durch Ihre Leistung in D stattfinden. Dagegen kann sprechen, dass Ihre „Leistung" nicht mehr vorliegt, weil nicht Sie, sondern die Firma in Zypern die Software nach D verkauft. Andererseits, wenn die „ Verkaufskette" (Sie an die Firma in Zypern, dann weiter nach D zum Zwischenhändler nicht „unterbrochen" ist, d.h. es handelt sich um dieselbe Leistung auf „Umwege" kann das Finanzamt einen Missbrauch im Sinne § 42 AO
annehmen und Ihnen die Leistung zurechnen.
https://dejure.org/gesetze/AO/42.html
B. Zur Frage der „Verwertung"
Ob in Ihrem Fall eine Verwertung vorliegt, kann man so nicht prüfen. Nachstehend sind meine Ausführungen aus einer ähnlichen Angelegenheit als Orientierung:
Verwertung ist die Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten, d.h. die Überlassung von Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte. „Überlassung von Rechten i. S. v. § 49 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und Nummer 6 EStG liegt nicht vor, wenn die Überlassung der Funktionalität einer Software im Vordergrund des Vertrages steht. Das ist der Fall, wenn lediglich der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Software Vertragsgegenstand ist. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehören insbesondere die Software-Installation, das Herunterladen in den Arbeitsspeicher, die Anwendung der Software und ggf. notwendige Bearbeitungs- oder Vervielfältigungshandlungen, um die Softwareanwendung zu ermöglichen (z. B. Anpassungen/Integrationsarbeiten an die eigene IT-Umgebung).
„Verwertung" meint ein zielgerichtetes Tätigwerden, um aus den überlassenen Rechten selbst einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen (wirtschaftliche Weiterverwertung)". Eine Verwertung im Inland in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn lediglich die Ergebnisse der funktionsgemäßen Anwendung eines Softwareprogramms einer kommerziellen Nutzung zugeführt werden (z. B. Buchhaltungssoftware).
C. Was wäre noch zu beachten:
Zu beachten wäre, dass das BMF-Schreiben nur die Frage kommentiert, wann der für die Annahme der Einkünften aus Rechtsüberlassung erforderliche Anknüpfungspunkt im § 49 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und Nummer 6 EStG besteht. Das BMF-Schreiben regelt nicht und schließt auch nicht aus, ob und ggf. unter welcher Einkunftsart die Überlassung der Software sonst fallen kann und wann beim Vorhandensein des dieser Einkunftsart entsprechenden Anknüpfungspunktes aus anderen Tatbeständen des § 49 EStG
(vor allem § 49 Absatz 1 Nummer 3
,9 EStG).
D. Was können Sie machen:
Um die Frage zu klären, stellen Sie einen Auskunftsantrag nach §89 AO
beim FA. Hier ist die nähere Information
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/v/verbindliche-auskunft/
Eine 100% „sichere" Antwort kann Ihnen nur das Finanzamt geben.
Des Weiteren wäre zu überlegen, wie Sie die Verträge so gestalten, dass es keine Verwertung vorliegt. Möglicherweise vor der Antragsstellung. Dann aber wie oben ausgeführt, stellt sich die Frage aus „C".
Schließlich kann man vl. eine juristische Person gründen, die keine Steuerpflicht in D unterliegen würde.
E. Wenn Sie eine Vertretung (z. B. im Auskunfsverfahren) brauchen, können Sie mich direkt zelinskij@online.de kontaktieren. Ich kann Ihnen dann einen Kostenvoranschlag machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Grenzüberschreitende Überlassung von Software - Steuerpflicht in DE?
Steuerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frage bezieht sich auf das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zum Thema
"Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken". Hier der Link zum entsprechenden Dokument:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2017-10-27-beschraenkte-steuerpflicht-und-steuerabzug-bei-grenzueberschreitender-ueberlassung-von-software-und-datenbanken.pdf;jsessionid=AC6D85A4B75FB6A3B521ED8CE4BFEFB5.delivery1-replication?__blob=publicationFile&v=3)
Darin heißt es:
"Überlässt ein im Ausland ansässiger Anbieter Software zur Nutzung im Inland, kann er mit seinen inländischen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe f oder Nummer 6 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen..."
Meine Situation:
- Ich lebe außerhalb der EU in einem Land ohne DBA mit Deutschland
- Ich bin in DE abgemeldet, habe keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (keine unbeschränkte Steuerpflicht)
- Ich bin aber erweitert beschränkt steuerpflichtig (wegen AStG $2, Absatz 3, Nummer 3)
Ich erstelle Software in diesem Land (außerhalb der EU, kein DBA) unter dem Namen einer Offshore-Firma und verkaufe diese dann über folgenden Weg weiter:
(1) Meine Offshore-Firma verkauft an ein Software-Unternehmen in Zypern
(2) Das Software-Unternehmen in Zypern verkauft an einen Zwischenhändler in Deutschland (DBA zwischen Zypern und Deutschland)
(3) Dieser Zwischenhändler in Deutschland verkauft an das letztendliche "Bestimmungs-Unternehmen" in Deutschland
(4) Das "Bestimmungs-Unternehmen" in Deutschland benutzt die Software zum "bestimmungsgemäßen Gebrauch" (kein Weiterverkauf der Software)
In den jeweiligen Verträgen sichert der Verkäufer dem Käufer "...umfassende Nutzungsrechte an der Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung..." zu. Daher soll für meine Frage die Annahme gelten, dass der Tatbestand einer "Verwertung von Software in Deutschland" gegeben ist.
Meine Frage:
Zählen die Einkünfte, die ich durch den Verkauf der Software (an eine Firma in Zypern) erziele, als "Einkünfte aus der Überlassung von Rechten i. S. v. § 49 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und Nummer 6 EStG ... in Fällen der grenzüberschreitenden Softwareüberlassung ..." und sind diese Einkünfte dadurch in Deutschland von mir zu versteuern (da ich ja erweitert beschränkt steuerpflichtig in DE bin)?
Die Frage anders formuliert: Die Software mag zwar in Deutschland "verwertet" werden (wovon ich ausgehe), aber mein Vertragspartner ist eine Firma in Zypern. Betrifft mich die Verwertung der Software trotzdem?
Vielen Dank & viele Grüße!
Deutschland Deutschland Verkauf versteuern steuerpflichtig
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