Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1. Es ist davon auszugehen, dass der Pflegeaufwand für das Kind an jedem Tag gleich ist. Deshalb ist auch die Verfügung über das Pflegegeld grundsätzlich im gleichen Verhältnis aufzuteilen, wie die Zeit, in der sich das Kind bei den Elternteilen aufhält. Wer eine andere Aufteilung will, muss diese Vermutung widerlegen. Wenn das Kind an den Tagen, an denen es beim einen Elternteil ist, einen höheren Pflegeaufwand hat, als an den anderen Tagen, weil eine aufwendige medizinische Behandlung immer am gleichen Wochentag stattfindet, und dieser Wochentag jede Woche in die Betreuungszeit des gleichen Elternteils fällt, dann wäre dies ein Grund, bei der Aufteilung des Pflegegeldes vom vorgenanntem Grundsatz abzuweichen.
Zu 2. Das Pflegegeld ist dazu da, den Mehrbedarf des Kindes zu decken. Deshalb muss es zu diesem Zweck verwendet werden. Nur wenn das Pflegegeld nicht reicht, um den Mehrbedarf zu decken, ist der verbliebene Mehrbedarf im Verhältnis des einzusetzenden Einkommens auf die Eltern aufzuteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Müller,
danke für die schnelle Antwort!
Nachfrage:
Auf welche Normen, ggf. Urteile kann ich verweisen, um diese sehr nachvollziehbare Beurteilung des Sachverhalts in der Diskussion um Ansprüche zu untermauern?
Danke für einige Angaben!
Sehr geehrter Fragesteller,
bei dem Pflegegeld handelt es sich um eine Sozialleistung im Sinne des § 1610a BGB
die für die schadensbedingten Mehraufwendungen gezahlt werden. Daraus folgt, dass diese zum Ausgleich dieses Mehraufwandes verwendet werden müssen. Die Verwendung zum Ausgleich des Mehraufwandes kann nur der Elternteil durchführen, bei dem sich das Kind aufhält, während der Mehrbedarf aufhält.
Mit freundlichen Grüßen