Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Nach § 162 Abs.2 SGB III
erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld 4 Jahre nach seiner Entstehung.
Innerhalb diesen Zeitraumes können Sie Ihren ALG I Anspruch auch in mehreren Etappen nutzen, sprich sofern Ihnen aus dem ursprünglichen gewährten Arbeitslosengeldzeitraum noch ein offener Zeitraum zusteht, dann verfällt dieser nicht (bzw. nach 4 Jahren) und kann auch nach Ende der Unterbrechung durch die Arbeitsaufnahme, wieder in Anspruch (Restlaufzeit) genommen werden.
Dazu müssen Sie einen entsprechenden Antrag wieder stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Ersteinmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Eine kurze Nachfrage:
Wird das Gehalt das ich vom 10.02.2020 bis 30.04.2020 bezogen habe mit in die Neuberechnung des Arbeitslosengeldes einfließen?
Ihre Nachfrage möchte ich gerne beantworten.
Wird eine bestehende Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer weniger als 12 Monate dauernden, versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrochen, ist in der Regel kein neuer Anspruch entstanden und der alte Leistungsbezug von Arbeitslosengeld lebt in gleicher Höhe wieder auf.
Daher wird das in der Unterbrechnhung erworbene Entgelt nicht mitgerechnet bzw. es erfolgt keine Neuberechnung des Anspruches, da der alte Anspruch auflebt.
Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
RA Sascha Lembcke