Arbeitslos in der Probezeit

| 29. April 2020 18:31 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


19:23

Hallo,
ich habe vom 01.04.2019 bis 31.01.2020 Arbeitslosengeld bezogen. Ab 10.02.2020 bis 30.04.2020 war ich arbeitend, also hätte ich eine Stelle.
Jetzt wurde mir zum 30.04.2020 gekündigt.
Vor meiner ersten Arbeitslosigkeit habe ich eine weiterführende Schule über 2 Jahre besucht, ohne Verdienst.
Habe ich jetzt wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Vielen Dank im voraus für ihre Nachricht.

29. April 2020 | 18:58

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Nach § 162 Abs.2 SGB III erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld 4 Jahre nach seiner Entstehung.

Innerhalb diesen Zeitraumes können Sie Ihren ALG I Anspruch auch in mehreren Etappen nutzen, sprich sofern Ihnen aus dem ursprünglichen gewährten Arbeitslosengeldzeitraum noch ein offener Zeitraum zusteht, dann verfällt dieser nicht (bzw. nach 4 Jahren) und kann auch nach Ende der Unterbrechung durch die Arbeitsaufnahme, wieder in Anspruch (Restlaufzeit) genommen werden.

Dazu müssen Sie einen entsprechenden Antrag wieder stellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Rückfrage vom Fragesteller 29. April 2020 | 19:18

Ersteinmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Eine kurze Nachfrage:
Wird das Gehalt das ich vom 10.02.2020 bis 30.04.2020 bezogen habe mit in die Neuberechnung des Arbeitslosengeldes einfließen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. April 2020 | 19:23

Ihre Nachfrage möchte ich gerne beantworten.

Wird eine bestehende Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer weniger als 12 Monate dauernden, versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrochen, ist in der Regel kein neuer Anspruch entstanden und der alte Leistungsbezug von Arbeitslosengeld lebt in gleicher Höhe wieder auf.

Daher wird das in der Unterbrechnhung erworbene Entgelt nicht mitgerechnet bzw. es erfolgt keine Neuberechnung des Anspruches, da der alte Anspruch auflebt.

Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

RA Sascha Lembcke

Bewertung des Fragestellers 29. April 2020 | 19:29

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