Rückzahlungsklausel/Weiterbeschäftigungsklausel Dual

29. April 2020 11:26 |
Preis: 60,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


12:39

Guten Tag, ich bin Duale Studentin. In meinem Vertrag befindet sich folgende Rückzahlungsklausel/Weiterbeschäftigungsklausel: "Der Teilnehmer ist zu Rückzahlung der Studiengebühren für den Studiengang Bachler of *** an der *** FH in Höhe von derzeit 15.***€ verpflichtet, wenn er er trotz Unterbreitung eines Anstellungsvertrages durch den Betrieb diesen nicht annimmt, oder vor Antritt kündigt oder er das Anstellungsverhältnis innerhalb von 1 Jahr nqch Aufnahme kündigt. Die Rückzahlung verpflichtung gilt auch, wenn dem Teilnehmer das Anstellungsverhältnis innerhalb des ersten Jahres aus einem von ihm vertretbaren Grund gekundigt wird oder er wahrend des Ausbildungsverhältnisses die Ausbildung von sich aus abbricht oder kündigt.
...
Für jeden vollendeten Monat der Beschäftigung nach dem Bachlor Abschluss wird 1/12 des Rückzahlungsbetrags erlassen."
Der Vertrag ist eigentlich geschlechtsneutral geschrieben.
Dazu muss ich sagen dass in den ersten Paragraphen meines Vertrages die Laufzeit der Ausbildung, 48 Monate vermekrt ist. Dazu folgende Paragraphen:
"3. Im ersten Jahr wird der Auszubildende eine Fitnesstrainer A Lizenz in Kooperation mit S***** erhalten.
4. Die Dauer des Fernstudiums erstreckt an der *** FH in *** erstreckt sich über 36 Monate"

Ich befinde mich im 2. monat der Anstellung also noch im 1. Jahr und bin an der FH entsprechend noch nicht. In wie weit kann die Rückzahlungsklausel dann überhaupt greifen?
Wichtig ist es für mich zur Zeit da ich uberlege zu kündigen und natürlich wissen will ob und wie Hohe Rückzahlungskosten auf mich zu kommen.
Ich bedanke mich schonmal
MfG Anni

29. April 2020 | 12:10

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass diese Rückzahlungsklausel einseitig vom Arbeitgeber gestellt wurde und nicht individuell mit Ihnen ausgehandelt wurde.

Dann ist diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 BGB unwirksam. Denn die Klausel sieht eine Rückzahlung für jeden Fall der Eigenkündigung vor und würde damit auch Kündigungen umfassen würde, die vom Arbeitgeber durch Fehlverhalten provoziert wurden oder personenbedingt z.B. wegen einer Krankheit erfolgen (ständige höchstricherliche Rechtsprechung, z.B. BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18 ).

Es besteht daher keine durchsetzbare Rückzahlungsverpflichtung, wenn Sie jetzt kündigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 29. April 2020 | 12:30

Ja genau, die Klausel wirde nicht verhandelt sondern stand so im mir vorgelegten Vetrag.
Ich hoffe es ist nciht schlimm. Eine Klausel hat mein Handy vorm Abschicken rausgelöscht: " Wird das Beschäftigungsverhältnis durch den Betrieb aus Gründen gelöst, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, so Entfällt die Rückzahlungsverpflichtung. Gleiches gilt wenn dem Arbeitnehmer nach dem Abschluss kein Arbeitsverhältnis angeboten wird.

Hebelt das deine vorherige Antwort aus oder ist es immer noch gültig? Tut mir leid, beim überlesen war es mir nciht aufgefallen. Sollte ich dafür was neues aufmahen müssen kann cih das natürlich auch tun....

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. April 2020 | 12:39

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Dieser Zusatz betrifft nur die Kündigung durch den Arbeitgeber ("durch den Betrieb"), aber nicht Ihre Kündigung. Daher bleibe ich bei meiner Einschätzung bezüglich der Unwirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung.

Schauen Sie aber zur Sicherheit noch einmal genau nach, ob es eine ähnliche Einschränkung auch für die Kündigung /sonstige Beendigung durch den "Teilnehmer" gibt, denn das könnte eine abweichende Beurteilung zur Folge haben.

Mit freundlichen Grüßen

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