Gerne zu Ihrer Frage:
Man muss die Exmatrikulation grundsätzlich unterscheiden, ob diese wegen dem endgültigen Nichtbestehen einer Hochschulprüfung erfolgt ist, oder (nur) wegen einer verfristeten Zahlung.
Da sie schreiben:
..."Als ich dann gestern eine Email an einen Mitarbeiter vom Studierendensekretariat schrieb, bekam ich die Antwort, dass ich exmatrikuliert sei. Kann ich dagegen vorgehen und lohnt es sich überhaupt?"
...ist es zunächst wichtig, ob diese "Email" den förmlichen Anforderungen eines Bescheids entsprach, also eine wirksame Rechtsbehelfsbelehrung (mit Fristen) enthielt.
Dann sollten Sie zwecks Vermeidung der Bestandskraft exakt innerhalb der genannten Frist das dort bezeichnete Rechtsmittel (ggf. Widerspruch) einlegen und Ihre hier vorgelegten Argumente schriftliche und anhand von Indiztatsachen glaubhaft vortragen, wobei Sie den Schwerpunkt auf die zitierten Probleme der aktuellen Corona-Krise
unter Bezugnahme (analog) auf das
Gesetz
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Vom 27. März 2020
richten sollten und NICHT auf die Verwechselung des Datums.
Sollte kein förmlicher Bescheid vorliegen, fordern Sie unverzüglich schriftlich per FAX und/oder Einwurfeinschreiben (zuzüglich Email) einen rechtsmittelfähigen Bescheid der UNI an und wenden Sie dann dasselbe Verfahren unverzüglich an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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