Exmatrikulation verspätete Zahlung

22. April 2020 17:15 |
Preis: 60,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um Exmatrikulation wg. verspäteter Zahlung und etwaige Rechtsbehelfe.

Ich studiere Maschinenbau im 3. Semester und habe den Semesterbeitrag zu spät gezahlt und wurde deshalb exmatrikuliert.
Die Frist ging bis zum 20. März, die ich verpasst hatte, woraufhin ich eine letzte Frist bis zum 30. März bekam mit Androhung sofortiger Exmatrikulation, falls das Geld an dem Tag nicht drauf sei. Das Geld ging erst am 31. März bei der Hochschule ein, weswegen ich eine Anhörung hatte. Ich begründete den verspäteten Zahlungseingang damit, dass aufgrund der zurzeitigen Coronakrise es viele Probleme in meiner Familie gab (z.B. mein Vater konnte nicht wieder einreisen etc.) und ich dadurch den 30. mit dem 31. in Verwechslung brachte. 2 Wochen lang keine Rückmeldung seitens der Uni bis und im Studierendensekretariat ist das Telefon ständig besetzt. Als ich dann gestern eine Email an einen Mitarbeiter vom Studierendensekretariat schrieb, bekam ich die Antwort, dass ich exmatrikuliert sei. Kann ich dagegen vorgehen und lohnt es sich überhaupt?

22. April 2020 | 20:32

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Man muss die Exmatrikulation grundsätzlich unterscheiden, ob diese wegen dem endgültigen Nichtbestehen einer Hochschulprüfung erfolgt ist, oder (nur) wegen einer verfristeten Zahlung.

Da sie schreiben:

..."Als ich dann gestern eine Email an einen Mitarbeiter vom Studierendensekretariat schrieb, bekam ich die Antwort, dass ich exmatrikuliert sei. Kann ich dagegen vorgehen und lohnt es sich überhaupt?"

...ist es zunächst wichtig, ob diese "Email" den förmlichen Anforderungen eines Bescheids entsprach, also eine wirksame Rechtsbehelfsbelehrung (mit Fristen) enthielt.

Dann sollten Sie zwecks Vermeidung der Bestandskraft exakt innerhalb der genannten Frist das dort bezeichnete Rechtsmittel (ggf. Widerspruch) einlegen und Ihre hier vorgelegten Argumente schriftliche und anhand von Indiztatsachen glaubhaft vortragen, wobei Sie den Schwerpunkt auf die zitierten Probleme der aktuellen Corona-Krise

unter Bezugnahme (analog) auf das

Gesetz
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Vom 27. März 2020


richten sollten und NICHT auf die Verwechselung des Datums.

Sollte kein förmlicher Bescheid vorliegen, fordern Sie unverzüglich schriftlich per FAX und/oder Einwurfeinschreiben (zuzüglich Email) einen rechtsmittelfähigen Bescheid der UNI an und wenden Sie dann dasselbe Verfahren unverzüglich an.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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