Sehr geehrte Ratsuchende,
die Frage lässt sich nicht so einfach mit Ja oder Nein beantworten:
Denn eine Einschränkung oder gar Ausschluss des Umgangsrechts ist nach § 1684 BGB
nur dann zulässig, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet ist und der Gefährdung durch andere Maßnahmen nicht wirksam begegnet werden kann.
Es muss also durch Darlegung konkreter Umstände feststehen, die in der Person oder der Umgebung des umgangsberechtigten Vaters liegen, im Einzelfall zu befürchten ist, dass eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten wird.
Dabei reicht die Bennnung von Drogenkonsum so leider nicht aus; Sie müssten darlegen können, dass eben im konkreten Fall aus dem Drogenkonsum auch eine Gefahr für das Kind besteht (OLG Dresden, Beschl.v. 06.09.2016, Az.: 18 UF 342/16
), also ggfs, Ausfallerscheinungen des Vaters oder Ähnliches nachweisen können etc..
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
17. Februar 2020
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15:15
Antwort
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