Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
ist Ihre Schwiegermutter vom Lebensgefährten hinsichtlich der Sterbegeldversicherung und des Bausparvertrages als Bezugsberechtigte oder Begünstigte im Todesfall benannt worden und dies zwischenzeitlich von ihm nicht widerrufen worden, so fällt sowohl das Geld aus der Sterbegeldversicherung als auch das Bausparguthaben nicht in den eigentlichen Nachlass. D.h. die Tocher hat das Geld nicht geerbt und daraus resultieren keine Pflichtteilsansprüche.
Rechtlich handelt es sich bei der Begünstigung im Todesfall i.d.R. um eine Schenkung. Eventuell hat die pflichtteilsberechtigte Tochter daher insoweit noch einen Pflichtteilsergänzung
sanspruch nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2329.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 2329 BGB</a> gegen die Schwiegermutter (reiner Zahlungsanspruch), falls das Erbteil die Höhe des Pflichtteils- und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht erreicht. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wäre der Betrag, um den sich der Pflichtteil rechnerisch erhöht, wenn der Wert der Schenkungen dem Nachlass (fiktiv) hinzugerechnet wird.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
24. November 2007
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12:57
Antwort
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