Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führen können.
Ihr Rechtsanwalt hat Recht, gegen den Beschluss des OLG sind keine weiteren Rechtsmittel möglich. Möglich wäre einzig noch ein Berichtigungsanspruch bei offensichtlichem Rechenfehler (falsches Komma, plus statt minus etc.). Die (falsche) Bewertung des OLG ist abschließend. Wurden Unterlagen verspätet eingereicht und daher nicht mehr berücksichtigt, ist zu ermitteln wer hieran die Schuld trägt. Hat Ihr Anwalt hier ein Versäumnis begangen (die Unterlagen lägen ihm vor aber er hat es ohne Gründe unterlassen diese einzureichen), so hat er dieses Versäumnis zu vertreten.
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Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie schreiben, ich habe einen Berechtigungsanspruch, der aber nur bei offensichtlichen Rechenfehler angewendet werden kann. Ich kann davon ausgehen, dass die fiktive Betrachtung der Mieteinnahmen nicht als Rechenfehler verstanden werden kann, oder?
Was ich damit sagen möchte: Ich habe reale Einnahmen (aus nicht selbständiger Tätigkeit) in Höhe von ca. 80 TSD Euro, davon wird mir die Steuer abgezogen. Über den Auszahlungsbetrag muss ich meine weiteren Kosten bedienen. Das OLG sagt jetzt, dass ich ab 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 30 TSD habe (mit Abführung KV, RV, PV) und zusätzlich fiktive Mieteinnahmen der GmbH. Es wird nicht gesagt ich haben Einkünfte aus nichtselbständige Arbeit + Vermietung+Verpachtung oder richtigerweise aus Kapitalerträge, sondern es wird schlicht einfach der Umsatz abzgl. kleinerer Kosten wie Zinsen und Grundsteuer abgezogen. Das ist kein offensichtlicher Rechenfehler sondern vielmehr der ganze Ansatz stimmt nicht. Denn die GmbH hat dazu Ausgaben (Nebenkosten, Hausverwaltung, Darlehenskosten, etc.). Ein etwaiger Gewinn (berichtigt um die Untermehmenssteuern) kann dann ja gerne zugerechnet werden. Wir sprechen hier über eine Differenz von guten 50 TSD im Jahr...
Anmerkung Unterlagen:
Wir hatten bis zum 25.09. Zeit zur Stellungnahme. Der Anwalt hat vorab per Fax den Schriftsatz übermittelt und zum 26.09. die im Schriftsatz genannten Unterlagen persönlich eingeworfen. Ich wundere mich nur, da normalerweise solche Schriftsätze auch dem Gegnervertreter übermittelt werden und/oder das Gericht erst nach ca. 14 Tagen darauf eingeht. Hier haben wir aber einen Beschluss, der bereits am 26.09 gefasst wurde. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass alle 3 Richter sich noch am 25.09 Nachmittags dazu hingesetzt haben und sich dazu abgestimmt haben.
Auch shreibt das OLG, dass die eingereichten Unterlagen für 2019 nicht erforderlich waren, da der Senat die Jahre 2015 - 2018 angesehen hat. Komisch ist nur, dass die eingereichten Unterlagen genau für die betroffenen Jahre extra ausgedruckt und sogar vom Steuerberater unterschrieben wurden.
Es wird einfach argumentiert, dass es so sein könnte und man ja auch nur die untere Messlatte angesetzt hätte. Es kommen auch Begriffe vor wie "Selbst wenn wir das berücksichtigen, dann reicht es noch nicht".
Eine Sache zusätzlich: Das OLG argumentiert auch, dass ich trotz zusätzlicher Tätigkeit mein Umgansrecht ja wahrnehmen könnte. Falls nicht, könnte ich auf Dritte zurückgreifen. Übersetzt also: Ich soll arbeiten gehen, damit in den KU zahlen kann und um die Kinder kümmert sich ein anderer.
Ich war der Meinung, dass das BGH vor zwei Jahren die Rechte der Väter gestärkt hatte. Wenn ich aber diesen Beschluss lese (den ich nicht mal anfechten kann) dann werde ich genauso behandelt wie ein Vater, der sich gar nicht um die Kinder kümmert und ich zahle auch den gleichen Betrag...
Letzte Anmerkung: Alles unter dem Aspekt, dass die Mutter dem Wechselmodell nicht zugestimmt hat und selber 120 TSD Euro Brutto im Jahr verdient. Sie ist KV und PV versicht, verfügt über ein Netto von ca. 5.500,00 Euro + 400 Euro Kindergelt + jetzt wohl auch ca. 600 Kindesunterhalt....
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich sehe leider keine Nachfrage. Ich nehme daher nicht einmal Stellung zu den einzelnen Punkten. Sollte noch eine konkrete Nachfrage bestehen, können Sie mich via E-Mail kontaktieren.
Zu den Unterlagen: Eine Frist ist eine Frist. Um 24:00 Uhr fällt der Hammer. Alles danach muss ignoriert werden. Dies gilt unabhängig davon ob der entscheidende Richter erst Tage später die Unterlagen prüft.
Zu den Schätzungen kann diesseits keine Stellung genommen werden. Wenn ich Sie richtig verstehe, geht es "nur" um Fragen des Unterhalts. Dann können Sie mach zwei Jahren eine Korrektur beantragen wenn sich die Verhältnisse verändert haben.
Der BGH kann leider (Gott sei Dank) auch nur mit den Vorgaben des Gesetzgebers arbeiten. Der Gesetzgeber betrachtet Fälle von nicht hälftiger Betreuung (40:60) nach wie vor als klassisches Residenzmodell (in dem der nicht betreuende Elternteil trotz 40% Betreuung) den gesamten Unterhalt zu zahlen hat.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass für eine weitergehende Beratung (oder auch nur die Klärung der Frage was eigentlich schief gelaufen ist) die Einsicht in die Unterlagen notwendig wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt